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Immobilienerwerb auf Teneriffa / Gran Canaria 2024
Vorüberlegungen beim Immobilienkauf auf Teneriffa, Gran Canaria
Bei jedem Immobilienkauf im Ausland sind wichtige Vorüberlegungen:
- Gesamtkosten beim Immobilienkauf
- Laufende Kosten nach dem Kauf
- Rechtssicherheit beim Kauf und anschließende dauerhafte Betreuung in Steuer und Recht.
Die Covid Krise hat gezeigt, dass das soziale Leben in Ballungsräumen, an Lebensqualität verliert und das Leben am “Meer” durch Telearbeit und Home Office für nahezu jedermann möglich wird.
Damit hat die Covid Krise den Immobilienmarkt in Spanien nur vorübergehend geschwächt, und die Immobilienpreise sind weiterhin stabil und ansteigend.
Deshalb ist bei jedem Immobilienkauf in Spanien, Kostenmanagement und Rechtssicherheit an erster Stelle.
Beispiel
Sie kaufen eine freistehende Immobilie zu einem Wert von 300.000 EUR auf Teneriffa, sei im sonnigen Süden oder Westen, oder im kühlen Norden.
Zu 1: Gesamtkosten Immobilienkauf
- Grunderwerbssteuer 6,5%= 19.500 EUR
- Notar, Grundbuch: 1.200 EUR (hier sind gemäß dem Vertragsumfang Abweichungen möglich)
- Anwaltskosten unser Kanzlei für die gesamte Immobilienkaufabwicklung auf Teneriffa: 0,9% (Mindesthonorar 2.500 EUR zzgl 7% Mwst)
Zu 2. Gesamtkosten jährlich beispielhaft berechnet, welche im Einzelfall abweichen können
- Grundsteuer (IBI): 700 EUR
- Steuerberaterhonorar für die Nichtresidentensteuererklärung 210: 107 EUR
- Steuerschuld Nichtresidentensteuer: 380,00 EUR
- Stromverbrauchskosten durchschnittlich bei Feriennutzung von 60 Tagen jährlich: 360 EUR
- Wasserkosten: 200 EUR
- Hausratsversicherung, Feuer, Wasserschaden: 300 EUR
Beachten Sie, dass die Vermögenssteuer (Vermögenswerte > 700.000,00 EUR) anfallen kann.
Da die Immobilie freistehend ist, kommen keine Kosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft hinzu.
Zu 3. Rechtssicherheit beim Kauf der Immobilie auf Teneriffa
Unsere Kanzlei und RA D.Luickhardt, spezialisiert auf Immobilien und Steuerrecht, begleitet Ihren Immobilienkauf auf Teneriffa von der Einholung der NIE, der juristischen Vorkontrolle, bis zur deutsch-spanischen Vertragsgestaltung, Wahrnehmung des Notartermins, Grunderwerbssteuerzahlung, Grundbucheintragung und Ummeldungen der Versorgungsdienste mit den entsprechenden Behördengängen.
Immobilienerwerb Teneriffa / Immobilienerwerb Deutschland
Wichtig zu verstehen sind die Unterschiede mit Deutschland. Es gibt keine Auflassung und der Eigentumserwerb findet beim Notartermin statt, und nicht erst bei Grundbucheintragung. Auf der anderen Seite ist die Kaufpreiszahlung Zug um Zug beim Notar zu leisten.
Nichtsdestotrotz findet man in der Praxis häufig, dass eine 10%ige Anzahlung auf einen Vorkaufvertrag (contrato de arras) verlangt wird, was regelmäßig risikobehaftet ist, wenn der Verkäufer den Vorkaufvertrag nicht erfüllt und die Anzahlung nicht zurückzahlt.
Unser Service
Mit dem Kanzlei Treuhandkonto von Legalium kann die Anzahlung rechtssicher verwahrt bleiben und auch die Restkaufpreiszahlung wird beim Notartermin beglichen, ohne dass der Immobilienkäufer sich um die Zahlungsabwicklung kümmern müsste.
Rechtliches Hintergrundwissen und häufiger Fallstrick beim Immobilienkauf in Spanien.
In Spanien gibt es
- das Grundbuch (Registro de la Propiedad)
- das Kataster (Catastro)
Während das Grundbuch entscheidend wichtig für jeden Immobilienkauf ist, da dort mögliche Lasten, Schulden eingetragen sind, als auch der verfügungsberechtigte Eigentümer, ist im Kataster nur der steuerlich relevante Katasterwert eingetragen. Dieser Wert dient der Steuerbemessung der Grundsteuer, Gemeindlichen Wertzuwachssteuer, Nichtresidentensteuer und ab dem 01.01.2022 wird dort auch der Referenzwert (Marktwert) genannt werden, der als Mindestwert bei Kauf, Schenkung, Erbschaft anzugeben ist.
Fallstrick in der Praxis:
Oftmals stimmen die Quadratmeterzahlen zwischen Kataster und Grundbuch und der Realität nicht überein, obgleich dies seit dem Jahre 2015 durch die gesetzliche Koordination vorgeschrieben ist. Sollte es eine Abweichung von mehr als 10% geben, sind besondere Verfahren nach Art.18 Katastergesetz oder Art.199 ff Hypothekengesetz anzuwenden, was unsere Kanzlei bei der juristischen Vorkontrolle besonders prüft und den Immobilienkäufer aufklärt.
Abweichungen zwischen Grundbuch und Kataster – weiterlesen
Servicepaket „Immobilienkauf in Spanien“
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