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Immobilienkauf Teneriffa und versteckter Mangel

 

Für den Immobilienkäufer in Spanien und insbesondere auf Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura ist das Urteil vom obersten Berufungsgericht in Las Palmas de Gran Canaria aus dem Jahre 2015 (418/2015), wichtig. Das Urteil ist auch im Jahre 2018 relevant und von grosser Bedeutung, da die Immobilienverkäufe in Spanien wieder zunehmen und damit auch mangelhafte Immobilien zum Verkauf angeboten werden.

Das Urteil sagt aus, dass versteckte Mängel nicht nur Sachmängel sein können, sondern auch Rechtsmängel

 

Beispiel

Sie kaufen eine neue Immobilie auf Teneriffa und es stellt sich heraus, dass die Immobilie zu hoch gebaut wurde und deshalb die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cedula de habitabilidad) nicht erteilt wird.

Folglich besteht ein Rechtsmangel, aufgrund dessen Sie die Restkaufpreiszahlung verweigern und den gesamten Kaufpreis zurückhaben möchten. Sie wollen vom Kaufvertrag über die Immobilie zurücktreten. Der Bauträger weigert sich und verlangt Vertragserfüllung.

 

Neu ab 2018

Neu ab dem Jahr 2018 ist, dass es auf Teneriffa, Gran Canaria oder Fuerteventura keine Bewohnbarkeitsbescheinigung mehr gibt, sondern die gleichgestellte Verantwortlichkeitserklärung (declaración responsable) des Bauträgers. Sollte diese fehlen und/oder baurechtswidrig gebaut worden sein, dann haben Sie als Immobilienkäufer gute Prozess Chancen.

 

Nutzen Sie unseren Service als deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei und nehmen Sie unsere Kompetenz im spanischen Immobilienrecht in Anspruch.

a) für Ihren Immobilienkauf auf Teneriffa, Gran Canaria oder Fuerteventura

b) für Ihren Rechtstreit auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura oder auch anderorts in Spanien im Immobilienrecht bei Vertragserfüllung und Baumängel

 


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