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Grundstückskauf Teneriffa – Kaufvertrag
Grundstückskauf / Immobilienkauf Spanien Aufbau eines spanischen Kaufvertrages
Stand 12.12.2022
Der Grundstückskauf unbebauter Flächen, oder Baugrundstücken, oder der Gebäudekauf bzw. Wohnungskauf, der als Immobilienkauf in Spanien bezeichnet, richtet sich nach spanischem Zivilrecht, dies gilt selbst in Regionen wie Mallorca und den Balearischen Inseln, oder Katalonien, Regionen, die über besonderes regionales Immobilienrecht verfügen, welches aber nicht die Grundprinzipien abändert. Das wesentliche Grundprinzip im spanischen Immobilienrecht ist, dass schon in einem Kaufvertrag, sei es privat oder notariell, Immobilieneigentum in Spanien erworben werden kann.
Notwendige Inhalte eines Kaufvertags
1. Parteibezeichnung: Verkäufer, Käufer, Familienstand, Güterstand (Ehevertrag), Beruf, Nationalität, Volljährigkeit, Anschrift (bei in Spanien nicht steuerlich Ansässigen: steuerlicher Vertreter und Zustellanschrift); Personalausweisnummer, NIE Nummer
2. Vertretungsverhältnisse: Handeln im eigenen Namen oder der Kauf in Vertretung einer juristischen Person (GmbH, SL); bei juristischen Personen ist mit einem Handelsregisterauszug die Vertretungsberechtigung nachzuweisen und ob es einen Gesellschafter mit mehr als 25% gibt.
3. Exponen: Beschreibung der Immobilie gemäss der Grundbucheintragung – es ist nicht erlaubt, Quadratmeterzahlen zu nennen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind ! Eintragungsdaten im Grundbuch, Benennung der Kaufurkunde des Verkäufers, Katasterreferenz
4. Nachweis der Bezahlung der Grundsteuer der letzten 5 Jahre – der Käufer haftet, wenn der Verkäufer die Grundsteuer nicht zahlt; im Zweifelsfall ist der offene Grundsteuerzahlbetrag vom Kaufpreis einzubehalten.
5. Cargas y situacion urbanistica y arrendaticia: Hier muss die Lastenfreiheit und Übereinstimmung mit den bebauungsrechtlichen Normen beschrieben werden, als auch die Mieterfreiheit
6. Informacion registral. Hier muss der Notar den Grundbuchauszug benennen, der nicht älter als 9 Werktage sein darf, wobei zu verlangen ist, dass er nicht älter als 48 Stunden ist, je aktueller der Grundbuchauszug, desto höher die Rechtssicherheit.
Der Notar fügt regelmässig die Enthaftungsklausel ein, dass der Notar nicht für die Aktualitaet des Grundbuchauszuges haftet und stets der aktuelle Grundbucheintrag gilt, obgleich möglicherweise nicht bekannt.
7. OTORGAN: Mit diesem Wort beginnt der wesentliche Vertragsteil des Kaufvertrages, nämlich die eigentlichen Vertragsklauseln
7.1. Eigentums und Besitzübertragungsklausel „vende y transmite“ und Gewährleistungsregelungen (Ausschluss oder Verschärfung)
7.2. Kaufpreis, Zahlungsweise (Bankscheck oder Überweisung) und steuerlicher Rückbehalt von 3% beim Kauf von steuerlich nicht Ansässigen (Art.25) und Rückbehalt der Plusvalia (gemeindlichen Wertzuwachssteuer)¨
Wichtig und nicht zu vergessen: Zahlungsquittung des Verkäufers, den Kaufpreis erhalten zu haben, ansonsten würde das Grundbuch die Eintragung der Kaufurkunde verweigern;
7.3. Kostenverteilung nach Gesetz oder in Regel, zahlt der Käufer alle Kosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) und der Verkäufer zahlt nur die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia)
7.4. Sonderklauseln: Haftung des Verkäufers für Baumängel, Baurechtsverstösse, Steuerschulden, den sogenannten afecciones fiscales, die oftmals im Grundbuch zu finden sind; etc
7.5. Umweltschutzklausel, dass keine Bodenverunreinigungen bestehen
7.6. Meldung der Kaufurkunde an die Gemeinde durch den Verkäufer zur Bezahlung der gemeindlichem Wertzuwachssteuer – Voraussetzung fuer die Grundbucheintragung.
7.7. Übergabe des Energiepasses – verpflichtend für den Grundbucheintrag seit dem Jahre 2013
7.8. Übergabe der originalen Bewohnbarkeitsbescheinigung
7.9. Vollmachten zur Heilung von notariellen Formfehlern, an unsere Kanzlei RA D.Luickhardt, und Legalium und steuerliche Vertretungsvollmacht und Vertretungsvollmacht vor dem Grundbuchamt zur Eintragung der Kaufurkunde
8. Elektronische Übermittlung der Kaufurkunde an das Grundbuchamt zur Erlangung einer Sperrvormerkung, so dass der Verkäufer nicht anderweitig verkaufen kann.
9. Datenschutzklausel
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