Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Teneriffa – Gran Canaria – Madrid – Barcelona – Berlin – Hannover – Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Immobilienkauf Teneriffa

 

Haftung für die Baumängel

 

Mit dem aktuellen Urteil des obersten spanischen Gerichtshofes (TS vom 15.6.2016) wurde nochmals klargestellt, dass nicht nur der Bauträger für Baumängel haftet, sondern auch der Immobilienkäufer.

Auf Teneriffa wird derzeit im Westen der Insel ein Luxusresort, bestehend aus Luxusvillen und Apartments auf Plan verkauft.

Besonders ist, dass der Erwerber einer Luxusvilla das Grundstück erwirbt, und zwar unbebaut und der Verkäufer sich verpflichtet, dass eine Immobilie erstellt wird.

Offensichtlich ist, dass damit die Baurisiken auf den Immobilienkäufer abgewälzt werden, da der Verkäufer nur das Grundstück verkauft, wenngleich mit der schuldrechtlichen Verpflichtung der schluesselfertigen Erstellung der Luxusvilla.

Der Immobilienkäufer hat keinerlei Vertragsverhältnis mit dem Bauunternehmen aus Teneriffa und bei Mängeln an der Immobilie, kann die Diskussion geführt werden, die vom obersten spanischen Zivilgericht jetzt entschieden wurde, wer haftet für die Mangelbeseitigung.

Haftet nur das Bauunternehmen aus Teneriffa?

ODER

Haftet auch der Immobilienkverkäufer, obgleich am Bau nicht beteiligt?

Das oberste spanische Zivilgericht, das sich mit dieser Immobilienrechtssache beschäftigte, hat die Doktrin eingehalten, dass vertragliche und ausservertragliche Haftung gleichzeitig bestehen kann.

In unserem Fall heisst dies, dass der Immobilienkäufer:

  • auch ohne Vertrag mit dem Bauunternehmen aus Teneriffa, gegen dieses aus Art.1591 CC vorgehen kann
  • daneben noch eine Garantie nach Art.17 LOE besteht, die einen objektiven Haftungsanspruch gegen die Versicherung gibt
  • und schliesslich auch der Immobilienverkäufer zur Mängelbeseitigung in Haftung genommen werden kann und letzteres ist neu und ein wichtiger Fortschritt beim Schutz des Immobilienkäufers in Spanien, der auf Plan seine Immobilie kauft und keinerlei Einfluss auf die Bauausführung und den Bau auf Teneriffa hat.

Wir beraten Sie im spanischen Immobilienrecht auf Teneriffa und in unseren deutschen Kanzleien.

R

Kontakt Deutschland

07542 937 982

R

Kontakt Teneriffa

0034 922 788 881

R

Fax Teneriffa

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com