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Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

 

Steuernachzahlung Grunderwerbsteuer im Jahre 2019 – 2020

 

TIPP

Rechtsmittel haben Aussicht auf Erfolg aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu Gunsten des Steuerpflichtigen und gegen die Behörde.

In der Praxis häufig, wird der Immobilienkäufer von der spanischen Finanzbehörde aufgefordert, Grunderwerbssteuer nachzuzahlen.

Zuständig sind die Finanzbehörden der einzelnen Region: Kanarischen Inseln, Balearen, Katalonien, Valencia, Madrid, Murcia, Andalusien.
 

Beispiel:

Sie kaufen eine Immobilie auf Teneriffa oder Mallorca, und bezahlen 6,5% Grunderwerbssteuer auf Teneriffa, Gran Canaria oder anderen Kanarischen Inseln und auf Mallorca zwischen 8 und 10%, in Valencia 10%, in Katalonien 10% (Immobilien bis 1.000.000,00 EUR) oder 11% (Immobilien ab 1.000.000,00 EUR)

Die Finanzbehörde kann eine Steuernachzahlung der Grunderwerbsteuer innerhalb von 4 Jahren nachfordern.

Meist wird nicht der Kaufpreis der Immobilie, sondern ein von der spanischen Finanzbehörde festgesetzt.

  • Bsp: Immobilienkaufpreis 100.000 EUR
  • Katasterwert: 100.000 EUR
  • Behördenfestsetzung: doppelter Katasterwert: 200.000 EUR
  • Auf Teneriffa oder Gran Canaria haben Sie 6.500 EUR Steuern bezahlt, und jetzt werden von der Finanzbehörde nochmals 6.500 EUR nachgefordert und zwar mit Verzugszinsen.

 

Rechtsmittel

Sie haben 2 verschiedene Rechtsmittel, einmal die Vorlage eines sachverständigen Verkehrswertgutachtens, das die Schätzung der spanischen Finanzbehörde widerlegt oder aber einen Vorlagewiderspruch (recurso de reposicion) mit Vorbehalt der Vorlage des Verkehrswertgutachtens.

Frist beachten:

1 Monat nach Zustellung

Grüde des Rechtsmittels:

Die Gründe sind vielseitig, besonders die aktuelle Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 gibt dem Steuerpflichtigen gute Erfolgschancen. Es ist stets der Einzelfall zu prüfen und die Strategie der Verteidigung gegen den Steuerbescheid aufzubauen:
 

Gründe sind:

  • Ungenügende Begründung der Bewertung – fehlerhafte Wahl der Bewertungsmethode – höchstrichterliche Rechtsprechung vom 18.01.2016.
  • Unterlassene Besichtigung der Immobilie durch den Schätzer der spanischen Finanzbehörde.
  • Das oberste Verwaltungsgericht von Valencia hat am 15.02.2016 einen Steuerbescheid für nichtig erklärt, da der Schätzer nur den Katasterwert verdoppelt hat.
  • Werte werden festgestellt, die nichts mit dem Gesetz zu tun haben. Das Gesetz verlangt nicht nur den Verkehrswert, sondern den realen wirklichen Wert, „valor real“.

Wichtig: Vollstreckung droht!

Spanische Steuerbescheide sind sofort vollstreckbar, auch wenn gewöhnliche Rechtsmittel eingereicht werden, deshalb sollten Sie stets auch das Verkehrswertgutachten vorlegen, oder vorbehalten, dann ist eine Vollstreckung voerst nicht möglich.
 

Service

Nutzen Sie unser Immobilienservicekaufpaket, so dass Sie rechtssicher in Steuer und Recht in Spanien von uns in Spanien vertreten, Ihre Ferienimmobilie oder auch Alterswohnsitz in Spanien erwerben können.

 


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