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Nachlassplanung eines Deutschen auf Teneriffa, Gran Canaria

 

Testament im Falle einer Auswanderung nach Teneriffa

 

Grundsätzliches zur Gültigkeit:

In Spanien wird ein handschriftliches Testament, anders als in Deutschland (§ 2247 BGB) nicht anerkannt und kann somit auch nicht vollstreckt werden.

Nach dem Tod lässt sich eine solche Situation in der Regel nur durch das teure Europäische Nachlasszeugnis bewältigen, wobei natürlich eine andere Lösung wünschenswerter wäre.

Das Europäische Nachlasszeugnis hat außerdem den Nachteil, dass Vermächtnisse nicht in diesem vermerkt werden können.

In diesem Fall ist es vorrausschauend, ein notarielles Testament in Spanien zu erstellen, da diesem vollständige Rechtskraft zugesprochen wird (gilt auch für Grundbuchänderungen o. Ä.), wodurch an dieser Stelle der Nachlass sowohl in Spanien als auch in Deutschland effizient geregelt werden kann.

Hinterlegung/Verwahrung des Testaments:

 

Wie zuvor erwähnt, ist ein notarielles Testament für Ausgewanderte am besten. Diese können auf zwei Arten verwahrt werden.

  • Offenes Testament (testamento abierto)
    • Im Original beim Notar
    • Benachrichtigt das Registro Central de Última Voluntad über das Vorhandensein des Testaments
  • Geschlossenes Testament (testamento cerrado)
    • Im Grundsatz eigenhändig verfasst
    • Verschlossen an einen Notar übergeben
      • Versiegelt den Umschlag und unterzeichnet
    • Benachrichtigt das Registro Central de Última Voluntad über das Vorhandensein des Testaments

Erbschaftsteuer Spanien

 

Bei der Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) in Spanien wird zwischen einer unbeschränkten (obligación personal) und einer beschränkten (obligación real) Steuerpflicht unterschieden.

  • Unbeschränkt steuerpflichtig ist wer:
    • Zum Zeitpunkt des Erwerbens des Erbes seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat.
  • Beschränkt steuerpflichtig ist wer:
    • Zum Zeitpunkt des Erwerbens des Erbes keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat.

Durch dies Unterscheidung erfolgt auch eine unterschiedliche Behandlung der Erbschaftsgüter.

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    • Das weltweite Erbe des Betroffenen ist in Spanien steuerbar, d.h. es muss auf sämtliches Erbe entsprechend Erbschaftsteuer entrichtet werden.
  • Beschränkte Steuerpflicht
    • Hier werden nur in Spanien befindliche Güter besteuert, d.h. eine spanische Finca oder ein sich das spanische Auto des Erblassers unterlägen der Erbschaftsteuer. Dies gilt ebenso für sämtlich andere sich in Spanien befindende unbewegliche und bewegliche Gegenstände.

Generell wird das Erbschaftsteuerrecht in Spanien durch das Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones geregelt, was das Pendant zum deutschen ErbStG darstellt.

Im Falle einer Auswanderung nach Teneriffa würde man sich in einer autonomen Gemeinschaft befinden, weshalb deren Regelungen zu beachten wären.

 

Freibeträge
Für Ehegatten (Steuerklasse 2)(& eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse 4)) 40.400 €

Für Kinder über 21 Jahre (Steuerklasse 2)

Für Kinder bis 21 Jahre (Steuerklasse 1)

23.125 €

 

40.000 € bis 138.000 € (Altersabhängig)

Für Enkel (Steuerklasse 2) und Urenkel (Steuerklasse 3) 18.500 €
Für Geschwister oder andere Verwandte der Seitenlinie (Steuerklasse 3) 9.300 €
Für nicht-Familienangehörige (Steuerklasse 4) Kein Freibetrag

 

Wertermittlung der Güter

 

Damit die Erbschaftsteuer entsprechend festgesetzt werden kann, muss deren Bemessungsgrundlage zuerst ermittelt werden, wozu die Bestimmung des Werts der einzelnen Güter nötig ist.

Dies geschieht nach Prinzip des Verkehrswerts (valor real) zum Todestag des Erblassers. Zu beachten ist hierbei vor allem, dass sich bei der Bewertung von Immobilien die Befolgung der Regeln der spanischen Finanzverwaltung empfiehlt, da die diese Niedrigbewertungen entsprechend ahndet.

Sämtliche Werte sind vom Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen und mit den Modelos 650 & 652 entsprechend einzureichen. Des Weiteren sind sämtliche Schulden und Belastungen wie z. B. Darlehensverbindlichkeiten abzuziehen.

Im Falle der Hauptwohnung des Erblassers, also der „gewöhnlichen“ Wohnung (vivienda habitual) kann diese auf den Kanaren zu 99% steuerbefreit sein (Höchstbetrag 200.000 €), wenn der Erberwerber ein Verwandter ersten Grades oder der Seitenlinie ist, der das Alter von 65 Jahren überschreitet und mind. 2 Jahre mit dem Erblasser zusammengelebt hat.

Der Erwerber die Immobilie für 5 Jahre nicht weiter veräußert.

Ermittlung der Steuerschuld

 

Die Ermittlung der Steuerschuld ergibt sich aus dem Zwischenbetrag (cuota íntegra), der aus dem steuerpflichtigen Erwerb und nachstehender Tabelle errechnet.

 

Steuerpflichtiger Erwerb bis i.H.v. Steuerbetrag Restbetrag bis i.H.v. Prozentualer Steuersatz
0 € 0 € 7.993,45 € 7,65 %
7.993,46 € 611,50 € 7.987,45 € 8,50 %
15.980,91 € 1.290,43 € 7.987,45 € 9,35 %
23.968,36 € 2.037,26 € 7.987,45 € 10,20 %
31.955,81 € 2.851,98 € 7.987,45 € 11,05 %
39.943,26€ 3.734,59 € 7.987,45 € 11,90 %
47.930,72 4.685,10 € 7.987,45 € 12,75 %
55.918,17 5.703,50 € 7.987,45 € 13,60 %
63.905,62 6.789,79 € 7.987,45 € 14,45 %
71.893,07 7.943,98 € 7.987,45 € 14,45 %
79.880,52 9.166,06 € 39.877,15 € 16,15 %
119.757,67 15.606,22 € 9.877,16 € 18,70 %
159.634,83 23.063,25 € 79.754,30 € 21,25 %
239.389,13 40.011,04 € 159.388,41 € 25,50 %
398.777,54 80.655,08 € 398.767,54 € 29,75 %
797.555,08 199.291,40 € Usw. 34,00 %

 

Darauffolgend wird der entsprechende Koeffizient (coeficiente multiplicador) angewendet, der durch die Steuerklasse und den Wert des Erbes bestimmt wird.

 

Wert bis Steuerklasse I, II Steuerklasse III Steuerklasse IV
402.678,11 € 1 1,5882 2
2.007.380,43 € 1,05 1,6676 2,1
4.020.770,98 € 1,1 1,7471 2,2
Über 4.020.770,98 € 1,2 1,9059 2,4

Doppelbesteuerung

 

Da zwischen Spanien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer besteht, ist es möglich, dass es zur doppelten Besteuerung kommt. Dies ist bedingt durch § 2 I ErbStG i.V.m. § 9 ErbStG, da hierdurch die Eigenschaft als Inländer (in Deutschland) des Erblassers oder des Erben genügt, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen.

Inländer i.S.d. Abgabenordnung ist wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 8 AO) oder Wohnsitz (§ 9 AO) im Inland (heißt: Deutschland) hat.

Anrechnungsmöglichkeiten

 

Im Rahmen der eventuell anfallenden Doppelbesteuerung, können gewisse Teile der im anderen Land gezahlten Erbschaftsteuer angerechnet werden.

 

Deutsche Erbschaftsteuer auf spanische Erbschaftsteuer

Sofern der Steuerpflichtige in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und die ausländische Steuer eine Steuer gleicher Gattung ist, kann diese, auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden, sofern nicht das gesamte zu versteuernde Vermögen in Spanien befindlich ist. In diesem Fall kann die ausländische Steuer nur teilweise auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. (Gem. Art. 23 del Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)

Spanische Erbschaftsteuer auf Deutsche Erbschaftsteuer

Die Anrechnung der ausländischer Steuern ist in Deutschland an mehrere Bedingungen geknüpft. Diese sind § 21 ErbStG zu entnehmen:

  1. Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen
  2. Entsprechender Antrag muss gestellt werden
  3. Das spanische Vermögen muss in beiden Staaten der Steuer unterliegen
  4. Die spanische Steuer muss festgesetzt und bereits gezahlt sein
  5. Die deutsche Steuer muss innerhalb von bis zu 5 Jahren nach entstehen der spanischen Steuer aufkommen

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 

 

 


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