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Besonderes Erbrecht auf Teneriffa, Gran Canaria
Erbschaften deutscher Staatsbürger auf Teneriffa oder Gran Canaria richten sich nach dem materiellen Recht des Staates, dem der Verstorbene am Todestag angehört hat, folglich dem deutschen Erbrecht, geregelt im BGB.
Diese Grundregel wird zudem im deutschen EGBGB und im spanischen Zivilgesetzbuch geregelt. Während das deutsche EGBGB eine Rechtswahl des Verstorbenen bei der Wahl des materiellen Erbrechts bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlaubt, knüpft das spanische Zivilgesetzbuch bindend an die Nationalität an, so dass nur bei Wechsel auf die spanische Staatsbürgerschaft, spanisches Erbrecht Anwendung findet.
Diese strikte Anwendung kann bei einer Abwicklung einer Erbschaft auf Gran Canaria oder Teneriffa hinderlich sein, wenn der Verstorbene lange Zeit auf Teneriffa gelebt hat und keine Beziehungen mehr zu Deutschland pflegt oder in einer Mischehe mit einer spanischen Staatsbürgerin gelebt hat und spanisches Güterrecht Anwendung findet.
Diese strikte Regelung verhindert auch die erleicherte Erbschaftsannahme und Erbschaftsabwicklung nach dem Tod. Eine andere Frage ist, ob das spanische Erbrecht günstiger ist als das deutsche, wenn die Rechtswahl offen stünde.
Wichtig: Erbschaften bis 15.08.2015
Für die Erbschaften, bei denen der Todestag des Erblassers vor dem 15.08.2015 liegt, gilt folgendes,
- Ein deutscher Staatsbürger wird nach deutschem Recht beerbt, gleichwohl in Spanien ein Testament erstellt wurde.Die Erbschaftsteuer für die Immobilie ist in Spanien zu zahlen, soweit durch unsere Rechtsanwälte keine Regelung getroffen wurde, die die Erbschaftsteuer vermeidet.Es gilt spanisches Erbschaftsteuerrecht mit den Sonderregelungen der kanarischen Regierung.
- zu prüfen bleibt, ob auch der deutsche Fiskus nach deutschem Erbschaftsteuerrecht, die Erbschaft in Spanien besteuern kann. Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn der Erbe in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass wir für die Nachlassplanung als auch die Erbschaftsabwicklung auf Teneriffa, Gran Canaria und andererorts in Spanien zur Verfügung stehen.
Tipp – rechtzeitige Erbschaftsabwicklung
Lassen Sie eine Erbschaft in den ersten sechs Monaten nach dem Todestag abwickeln, so zahlen Sie keine unnötigen Verzugszinsen auf die Erbschaftsteuer.
Sie können bequem von Deutschland aus die Erbschaft von uns abwickeln lassen, ohne dass Sie auch nur einmal auf Teneriffa sein müssen.
Wichtig: Erbschaften ab 15.08.2015
Beachten Sie, dass Sie als deutscher Staatsbürger nach dem 17.08.2015 nicht mehr automatisch nach deutschem Recht beerbt werden, wenn Sie länger als 6 Monate vor dem Tod in Spanien dauerhaft gelebt haben.
Um rechtssicher das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen zu lassen, ist jetzt schon im Testament eine Rechtswahl zum deutschen Erbrecht zu treffen.
Weitere Informationen zum spanischen Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht
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