Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
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Erbvertrag Deutschland und Spanien
Tipp für Erbschaften mit Immobilien in Teneriffa
Deutsches und spanisches Erbrecht
Merke
Es sollten nur einseitige Testamente in Spanien errichtet werden; gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sind zu vermeiden.
Service
Nutzen Sie unseren Legalium Service in Deutschland und Spanien in deutscher Sprache
- Erbschaftsabwicklung in ganz Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura
- Nachlassplanung Teneriffa, Gran Canaria
- Erbschaftssteuerplanung Spanien, Deutschland
- Testamentserstellung in Spanien auf deutsch und spanisch und in Deutschland bei unserem Hausnotar; Patientenverfügung (testamento vital), Vorsorgevollmacht (manifestaciones anticipadas)
- Steuerliche Vertretung in Spanien in der Erbschaftsteuer
Merke
Komplizierte Gestaltungen sind zu vermeiden. Es sollten lediglich Erbeinsetzungen und Vermächtnisse angeordnet werden. Insbesondere die Vor- und Nacherbfolge ist in Spanien und Deutschland andersartig geregelt. Auch die Testamentsvollstreckung kann eine ganz andere Funktion haben und nur in einem beschränkten Umfang zulässig sein.
Warum ein Erbvertrag und kein Testament?
Wenn der Erblasser sich bindend in der Erbnachfolge verpflichten möchte, und auch Erben und Vermächtnisnehmer verpflichten möchte, dann ist der Erbvertrag anzuwenden, da ein Testament stets zu Lebzeiten widerruflich ist und nicht andere verpflichten werden können.
Ein Erbvertrag kann auch auf Teneriffa, Gran Canaria gültig sein, so wird es in der europäischen Erbrechtsverordnung geregelt, wenn ein deutscher Staatsbürger auf Teneriffa lebt, aber die Rechtswahl zum deutschen Erbrecht trifft.
Hervorzuheben ist aber, dass das spanische Erbrecht keinen Erbvertrag zulässt (Art.669 CC spanisches Zivilgesetzbuch) und ebenso wenig ein Berliner Testament, was sich bei einer späteren Nachlassabwicklung nach dem Tod negativ bemerkbar macht, insbesondere wenn Immobilien in Spanien im Nachlass existieren.
Ein Berliner Testament wird ebenso unter den Art.25 der europäischen Erbrechtsverordnung erfasst, wenn wechselbezügliche Verfügungen bestehen und wie folgt erfasst:
Artikel 25 – Erbverträge
(1) Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.
(2) Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.
Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der nach Unterabsatz 1 zulässig ist, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen demjenigen unter den in Unterabsatz 1 genannten Rechten, zu dem er die engste Verbindung hat.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.
Tipp
Haben Sie einen Erbvertrag, oder möchten Sie einen Erbvertrag in Spanien schließen, dann ist das Verbot im spanischen Erbrecht zu beachten und es muss mit der Rechtswahl gearbeitet werden, um einen wirksamen Erbvertrag erstellen zu können und es darf auch nicht der eheliche Güterstand vergessen werden, der mit geregelt werden sollte. Deshalb empfehlen wir die Kombination zwischen einen Ehe – und Erbvertrag.
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