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Erbschaftssteuer in Spanien – Kanarische Inseln

 

 

Nach dem Urteil vom EugH vom 03.09.2014 und der Steuerreform vom 01.01.2015 kann man sich auf Teneriffa oder anderen Kanarischen Inseln freiwillig der Erbschaftssteuer unterwerfen, wenn die Nachlassgegenstände auf Teneriffa oder anderen Kanarischen Inseln belegen sind.

Urteil EugH und dessen Auswirkung auf die Erbschaftsteuer für Nichtsteuerresidenten

 

Ab dem 01.01.2020 gelten folgende Steuervergünstigungen

 

Ermittlung der Steuerklasse in der Erbschaftssteuer

 

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad.

 

Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3 Steuerklasse 4
Abkömmlinge unter 21 Jahren
(Kinder, Enkelkinder, auch Adoptivkinder)
– Abkömmlinge über 21 Jahre
– Ehegatten
– Eltern (auch Adoptiveltern)
– Großeltern
Verwandte 2. und 3. Grades – Verwandte ab dem 4. Grad
– Nichtverwandte

 

Steuerklasse I

Vergünstigung in der Erbschaftssteuer: 99,9% von der Besteuerungsgrundlage

 

Steuerklasse II und III

Vergünstigung in der Erbschaftssteuer

Steuerzahllast (EUR) Steuervergünstigung (%)
<55.000 99,9
55.000 – 65.000 90
65.000 – 95.000 80
95.000 – 125.000 70
125.000 – 155.000 60
155.000 – 185.000 50
185.000 – 215.000 40
215.000 – 245.000 30
245.000 – 275.000 20
275.000 – 305.000 10

 

 

 

 


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