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Erben in Spanien ohne deutschen Erbschein
Mit der aktuellen Rechtsprechung vom 14.04.2014 aus Las Palmas de Gran Canaria, wird bestätigt, dass die Grundbuchämter in Spanien, nicht in jedem Fall einen deutschen Erbschein verlangen können, wenn es um die Grundbuchumschreibung aufgrund einer deutschen Erbschaft geht.
Im vorliegenden Fall hat ein spanischer Notar die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht beurteilt, nachdem ihm eine entsprechende konsularische Bescheinigung vorgelegt wurde.
Das Grundbuchamt in Tias, Las Palmas de Gran Canaria, hatte den deutschen Erbschein verlangt und die Grundbuchumschreibung gehemmt. Das Gericht in Las Palmas hat dem deutschen Erben recht gegeben.
Das Urteil ist richtungsweisend und zukunftsorientiert, da im Jahre 2015 mit der europäischen Erbrechtsverordnung die Zuständigung der Nachlassgerichte und damit der Erbenfeststellung dem Notariat am letzten ständigen Wohnsitz des Erblassers gebührt.
Folglich werden spanische Notare in Zukunft auch deutsche Erbscheine bzw. dann das europäische Nachlassverzeichnis ausstellen müssen.
TIPP:
Beachten Sie, dass Sie als deutscher Staatsbürger nach dem 17.08.2015 nicht mehr automatisch nach deutschem Recht beerbt werden, wenn Sie länger als 6 Monate vor dem Tod in Spanien dauerhaft gelebt haben. Um rechtssicher das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen zu lassen, ist jetzt schon im Testament eine Rechtswahl zum deutschen Erbrecht zu treffen.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
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