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Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

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Erbschein Teneriffa

 

Ausstellung und Erbschaftsabwicklung

 

Spanisches Erbrecht

Das spanische Erbrecht ist seit dem 17.08.2015 mit dem Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung auch für deutsche Staatsbürger anzuwenden, wenn sie in Teneriffa mindestens 6 Monate vor dem Tod dauerhaft gelebt haben und kein Testament erstellt haben, in welchem ausdrücklich das deutsche Erbrecht gewählt wurde.
 

Praxistipp

Die Erstellung eines Testaments zweisprachig ist kostengünstig und verkürzt das aufwendige Erbscheinsverfahren, durch Rechtswahl und Gerichtsstandswahl.
 

Unser Service auf Teneriffa und Gran Canaria

 

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Abogado für Erbrecht und Steuerberater mit dem Tätigkeitsschwerpunkt spanische Erbschaftsteuer, Vermeidung der Doppelbesteuerung mit deutscher Erbschaftsteuer und internationales Erbschaftsteuerrecht, berät Sie in deutscher Sprache auf Teneriffa, Gran Canaria und in Deutschland mit den Korrespondenzen in Berlin, Hannover und Tettnang (Bodensee Dreiländereck Schweiz, Deutschland, Österreich)

Stand: 11.10.2018

Anhand eines Beispieles wollen wir Ihnen das Verfahren zur Erlangung des spanischen Erbscheins verdeutlichen.
 

Fallbeispiel

Ein Deutscher lebte seit dem Jahre 2016 in Los Cristianos, Teneriffa und verstarb.

Er hat kein Testament hinterlassen. Es lebte nur seine Ehefrau und Kind aus erster Ehe.
 

Spanisches Erbrecht

Wenn kein Testament existiert, gilt das spanische Erbrecht nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge, die streng vom Pflichtteilsrecht zu trennen ist.

Das gesetzliche spanische Erbrecht greift, wenn es kein Testament oder andersartige letztwillige Verfügung gibt und das Pflichtteilsrecht oder auch Noterbrecht greift, um Mindesterbrechte der engen Verwandten zu schützen.
 

Gesetzliches spanisches Erbrecht

Art.930 CC: Absteigende Linie ist vorrangig (Kinder, Enkel etc). Adoptivkinder stehen blutsverwandten Kindern gleich.
 

Lösung des Beispiels

Im vorliegenden Falle, wäre das leibliche Kind gemäss dem spanischen Erbrecht der Alleinerbe.

Der Ehegatte hat lediglich ein Pflichtteilsrecht oder Noterbrecht gemäss dem spanischen Erbrecht.

Das Pflichtteilsrecht wird als legitima bezeichnet und über diesen Anteil an der Erbmasse kann der Erbe nicht verfügen.

Art.807, 834 CC spanisches Erbrecht – Zivilgesetzbuch Pflichtteilsrecht.
 

Pflichtteilsrecht

Der überlebende Ehegatte hat ein Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht, mit einem Niessbrauch von einem Drittel der Nachlassmasse.

Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten kann man mit einer Kapitalabfindung löschen, um die Mitspracherechte bei der Nachlassauseinandersetzung auszuschliessen.

Bei dem Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist zu beachten, dass insbesondere bei Erbschaften von Kindern, der Ehegatte nur ein Niessbrauchsrecht auf ein Drittel bekommen würde.

 

Ausstellung Erbschein in Teneriffa

Das Verfahren zur Erlangung des Erbscheins richtet sich nach dem spanischen Verfahrensrecht.

Wir führen das Erbscheinsverfahren in Spanien, insbesondere auch auf Teneriffa für Sie durch.
 

Zuständigkeit

Zuständig für das Verfahrens zur Erbscheinserteilung ist der Notar.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung Art.4 RSE, die auf das spanische Recht verweist und das Spanische Recht gibt dem Notar die funktionelle Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei EU Bürgern nach

  • letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Spanien
  • Sterbeort in Spanien
  • wo sich die grösste Vermögenswerte des Verstorbenen in Spanein befinden

 

Wir benötigen von Ihnen als Antragsteller für den Erbschein

  • internationale Sterbeurkunde
  • Nachweis der Residenz des Verstorbenen auf Teneriffa, Spanien
  • Personalausweis und NIE des Verstorbenen
  • Personalausweis und NIE der Erben
  • Familienbuch
  • Internationale Geburtsurkunde des Kindes
  • 2 Zeugen, die bezeugen, dass es kein Testament gab und die Antragssteller als Erben, di einzigen Berechtigten sind
  • Testamentsregisterabfrage Deutschland

Mit diesen Unterlagen und der spanischen Testamentsregisterabfrage, die wir für Sie erledigen, wird der Antrag auf den Erbschein formuliert, der dann 20 Tage veröffentlicht wird.

Wenn kein Dritter Widerspruch erhebt, dann bestätigt der Notar die Erbfolge, dieser Akt wird als Juicio de notoriedad bezeichnet.

Dann wird der spanische Erbschein erlassen, der als declaratorio de herederos bezeichnet wird.

Der Notar hat alle möglichen Erben zuvor anzuschreiben. (requerimiento inicial)

Wenn der Notar den Erbscheinsantrag ablehnt, dann wird er nach 2 Monaten einen Beschluss der Ablehnung des Erbscheinsantrages erlassen, und wenn kein Erbe ermittelt werden konnte, wird die Delegacion de Economia y Hacienda informiert, dass der Staat als Erbe angesehen wird.

Das Staatserbrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Nationalität, folglich wäre bei einem Deutschen, der deutsche Staat bzw Bundesland der Erbe.
 

Was ist zu tun, nach der Erlangung des Erbscheins?

Nach Erlangung des Erbscheins müssen die Erben die Erbschaft in notarieller Urkunde in Teneriffa annehmen, es muss die Erbschaftsteuer erklärt werden und dann kann über die Erbschaft frei verfügt werden, sei es die Immobilie verkauft werden.

Die Erbschaftsannahme ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht erforderlich, da nach dem formellen Grundbuchrecht in Spanien, eine Erbschaft nur im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie zuvor in notarieller Urkunde angenommen wurde.
 

Tipp

Erstellen Sie ein Testament in Spanien und setzen Sie nur einen Alleinerben ein, dann sparen Sie sich die notarielle Urkunde der Erbschaftsannahme.
 

Wir bieten die Vollabwicklung der Erbschaft auf Teneriffa an

  • Erbschein Erlangung in Spanien
  • Erbschaftsannahme
  • Erbschaftsteuererklärung
  • Gemeindliche Wertzuwachssteuererklärung und Beratung in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit
  • Geltendmachung der Rückforderungsansprüche gegen die Gemeinde
  • Grundbuchumtragung auf die Erben
  • Ummeldungen von allen Versorgungseinrichtungen, Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfall etc
  • Und mit unserer Hausmaklerin, Frau Op den Kamp, suchen wir den Käufer für die Immobilie und sorgen für die ordentliche rechtliche und steuerliche Immobilienverkaufsabwicklung auf Teneriffa oder anderorts in ganz Spanien.

 

Sonderfall Erbschein Spanien

Es gibt eine Immobilie auf Teneriffa, aber der Verstorbene lebte dauerhaft in der Dominikanischen Republik und hatte die deutsche Staatsbürgerschaft.

In der Dominikanischen Republik wird kein Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis erteilt, ebensowenig in Deutschland, aber für die Erbschaftsabwicklung auf Teneriffa ist ein Erbschein / europäisches Nachlasszeugnis erforderlich.
 

Lösung Sonderfall

Durch die Belegenheit der Immobilie auf Teneriffa, kann der Notar in Adeje, Teneriffa, den Erbschein erteilen und sogar ein Einzelfällen das europäische Nachlasszeugnis nach dem Erbrecht der Nationalität, hier deutsches Erbrecht.

 


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