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Nachlassplanung eines Deutschen auf Teneriffa, Gran Canaria

 

Testament im Falle einer Auswanderung nach Teneriffa

 

Grundsätzliches zur Gültigkeit:

In Spanien wird ein handschriftliches Testament, anders als in Deutschland (§ 2247 BGB) nicht anerkannt und kann somit auch nicht vollstreckt werden.

Nach dem Tod lässt sich eine solche Situation in der Regel nur durch das teure Europäische Nachlasszeugnis bewältigen, wobei natürlich eine andere Lösung wünschenswerter wäre.

Das Europäische Nachlasszeugnis hat außerdem den Nachteil, dass Vermächtnisse nicht in diesem vermerkt werden können.

In diesem Fall ist es vorrausschauend, ein notarielles Testament in Spanien zu erstellen, da diesem vollständige Rechtskraft zugesprochen wird (gilt auch für Grundbuchänderungen o. Ä.), wodurch an dieser Stelle der Nachlass sowohl in Spanien als auch in Deutschland effizient geregelt werden kann.

Hinterlegung/Verwahrung des Testaments:

 

Wie zuvor erwähnt, ist ein notarielles Testament für Ausgewanderte am besten. Diese können auf zwei Arten verwahrt werden.

  • Offenes Testament (testamento abierto)
    • Im Original beim Notar
    • Benachrichtigt das Registro Central de Última Voluntad über das Vorhandensein des Testaments
  • Geschlossenes Testament (testamento cerrado)
    • Im Grundsatz eigenhändig verfasst
    • Verschlossen an einen Notar übergeben
      • Versiegelt den Umschlag und unterzeichnet
    • Benachrichtigt das Registro Central de Última Voluntad über das Vorhandensein des Testaments

Erbschaftsteuer Spanien

 

Bei der Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) in Spanien wird zwischen einer unbeschränkten (obligación personal) und einer beschränkten (obligación real) Steuerpflicht unterschieden.

  • Unbeschränkt steuerpflichtig ist wer:
    • Zum Zeitpunkt des Erwerbens des Erbes seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat.
  • Beschränkt steuerpflichtig ist wer:
    • Zum Zeitpunkt des Erwerbens des Erbes keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat.

Durch dies Unterscheidung erfolgt auch eine unterschiedliche Behandlung der Erbschaftsgüter.

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    • Das weltweite Erbe des Betroffenen ist in Spanien steuerbar, d.h. es muss auf sämtliches Erbe entsprechend Erbschaftsteuer entrichtet werden.
  • Beschränkte Steuerpflicht
    • Hier werden nur in Spanien befindliche Güter besteuert, d.h. eine spanische Finca oder ein sich das spanische Auto des Erblassers unterlägen der Erbschaftsteuer. Dies gilt ebenso für sämtlich andere sich in Spanien befindende unbewegliche und bewegliche Gegenstände.

 

Aktuell 05.09.2023

 

Zum 05.09.2023 hat die kanarische Regierung wieder die unbeschränkte Vergünstigung in der Erbschaftssteuer eingeführt, und praktisch wieder den Rechtszustand vor dem 31.12.2019 wiederhergestellt.

 

Es gilt damit.
Erbschaftssteuerbefreiung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) für die Gruppe I, II und III.
  • Gruppe I: Abkömmlinge, und Adoptierte unter 21 Jahre
  • Gruppe II: Abkömmline und Adoptierte mit 21 Jahren und älter, Ehegatten, Vorfahren
  • Gruppe III: Verwandte im Seitenverhaeltnis, wie Geschwister, Onkel……

Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln für die Gruppen I und II wird zu 99,9% vergünstigtDie Artikel 24 und 26 aus dem Gesetz DL 1/2009 werden damit angepasst.

 

Wertermittlung der Güter

 

Damit die Erbschaftsteuer entsprechend festgesetzt werden kann, muss deren Bemessungsgrundlage zuerst ermittelt werden, wozu die Bestimmung des Werts der einzelnen Güter nötig ist.

Dies geschieht nach Prinzip des Verkehrswerts (valor real) zum Todestag des Erblassers. Zu beachten ist hierbei vor allem, dass sich bei der Bewertung von Immobilien die Befolgung der Regeln der spanischen Finanzverwaltung empfiehlt, da die diese Niedrigbewertungen entsprechend ahndet.

Sämtliche Werte sind vom Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen und mit den Modelos 650 & 652 entsprechend einzureichen. Des Weiteren sind sämtliche Schulden und Belastungen wie z. B. Darlehensverbindlichkeiten abzuziehen.

 

Doppelbesteuerung

 

Da zwischen Spanien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer besteht, ist es möglich, dass es zur doppelten Besteuerung kommt. Dies ist bedingt durch § 2 I ErbStG i.V.m. § 9 ErbStG, da hierdurch die Eigenschaft als Inländer (in Deutschland) des Erblassers oder des Erben genügt, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen.

Inländer i.S.d. Abgabenordnung ist wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 8 AO) oder Wohnsitz (§ 9 AO) im Inland (heißt: Deutschland) hat.

Anrechnungsmöglichkeiten

 

Im Rahmen der eventuell anfallenden Doppelbesteuerung, können gewisse Teile der im anderen Land gezahlten Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Deutsche Erbschaftsteuer auf spanische Erbschaftsteuer

Sofern der Steuerpflichtige in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und die ausländische Steuer eine Steuer gleicher Gattung ist, kann diese, auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden, sofern nicht das gesamte zu versteuernde Vermögen in Spanien befindlich ist. In diesem Fall kann die ausländische Steuer nur teilweise auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. (Gem. Art. 23 del Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)

Spanische Erbschaftsteuer auf Deutsche Erbschaftsteuer

Die Anrechnung der ausländischer Steuern ist in Deutschland an mehrere Bedingungen geknüpft. Diese sind § 21 ErbStG zu entnehmen:

  1. Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen
  2. Entsprechender Antrag muss gestellt werden
  3. Das spanische Vermögen muss in beiden Staaten der Steuer unterliegen
  4. Die spanische Steuer muss festgesetzt und bereits gezahlt sein
  5. Die deutsche Steuer muss innerhalb von bis zu 5 Jahren nach entstehen der spanischen Steuer aufkommen

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 

 

 


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