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Spanisches Erbrecht

 

Erbschein in Spanien auch für Deutsche

 

Das spanische Erbrecht ist seit dem 17.08.2015 mit dem Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung auch für deutsche Staatsbürger anzuwenden, wenn sie in Teneriffa mindestens 6 Monate vor dem Tod dauerhaft gelebt haben und kein Testament erstellt haben, in welchem ausdrücklich das deutsche Erbrecht gewählt wurde. 

Praxistipp

Die Erstellung eines Testaments zweisprachig ist kostengünstig und erspart Ihnen das aufwendige Erbscheinsverfahren, aufwendig insbesondere, wenn es keine Kinder gibt, sondern Geschwister und entfernte Verwandte erben. 

Unser Service auf Teneriffa und Gran Canaria

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Abogado für Erbrecht und Steuerberater mit dem Tätigkeitsschwerpunkt spanische Erbschaftsteuer, Vermeidung der Doppelbesteuerung mit deutscher Erbschaftsteuer und internationales Erbschaftsteuerrecht, berät Sie in deutscher Sprache auf Teneriffa, Gran Canaria und in Deutschland mit den Korrespondenzen in Berlin, Hannover und Tettnang (Bodensee Dreiländereck Schweiz, Deutschland, Österreich)

Stand: 10.10.2018

Anhand der Beispiele wollen wir Ihnen das Verfahren zur Erlangung des spanischen Erbscheins verdeutlichen. 

Fallbeispiel 1

Ein deutscher lebte seit dem Jahre 2016 in Adeje, Teneriffa und verstarb.

Er hat kein Testament hinterlassen. Es lebt seine Ehefrau und eine Schwester. 

Spanisches Erbrecht

Wenn kein Testament existiert, gilt das spanische Erbrecht nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge, die streng vom Pflichtteilsrecht zu trennen ist.

Das gesetzliche spanische Erbrecht greift, wenn es kein Testament oder andersartige letztwillige Verfügung gibt und das Pflichtteilsrecht oder auch Noterbrecht greift, um Mindesterbrechte der engen Verwandten zu schützen. 

Gesetzliches spanisches Erbrecht

Art.930 CC: Absteigende Linie ist vorrangig (Kinder, Enkel etc). Adoptivkinder stehen blutsverwandten Kindern gleich.

Art.935 CC: Gibt es keine Kinder oder deren Abkömmlinge, dann erst kommen die Vorfahren zum gesetzlichen spanischen Erbrecht (Vater, Mutter, Grosseltern etc).

Art. 937 CC: Vater und Mutter erben zu gleichen Teilen und wenn einer vorverstirbt, erbt der andere 100%.

Art.944 CC Der Ehegatte erbt vor den Geschwistern. 

Lösung des Beispiels

Im vorliegenden Falle, wäre der Ehegatte gemäss dem spanischen Erbrecht der Alleinerbe. 

Pflichtteilsrecht der Schwester

Hat die Schwester ein Pflichtteilsrecht oder Noterbrecht gemäss dem spanischen Erbrecht?

Das Pflichtteilsrecht wird als legitima bezeichnet und über diesen Anteil an der Erbmasse kann der Verstorbene nicht durch Testament verfügen.

Art.807 CC spanisches Erbrecht – Zivilgesetzbuch Pflichtteilsrecht 

Pflichtteilsrechte haben

  1. Kinder und Abkömmlinge
  2. Sollten keine Kinder existieren, die Vorfahren (Eltern etc)
  3. Sollte weder 1. Und 2. vorhanden sein, dann hat der überlebende Ehegatte ein Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht, der im vorliegenden Falle in dem gesetzlichen Erbrecht der Witwe aufgeht.

 

Tipp

Bei dem Erbrecht des Ehegatten ist zu beachten, dass insbesondere bei Erbschaften von Kindern, der Ehegatte nur ein Niessbrauchsrecht auf ein Drittel bekommen würde, aber hier das Güterrecht erhebliche Verbesserungen für den Ehegatten mit sich bringt.

Mit der europäischen Verordnung vom 24.06.2016 / ( EU 2016/1103), die ab dem 29.01.2019 auch in Spanien gilt, gilt bei deutschen Ehegatten, die auf Teneriffa leben, nicht mehr das gemeinsame deutsche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft) nach der Nationalität anzuwenden, sondern das spanische Güterrecht, die sogenannte sociedad ganancial.

Diese schreibt dem Ehegatten in der Regel die Hälfte des Vermögens zu, und nur der Rest bildet die Nachlassmasse.

Folglich muss bei jeder Erbschaft ZUVOR die eheliche Gütergemeinschaft nach spanischem Recht auseinandergesetzt werden und nur der Rest bildet die Nachlassmasse.

Demnach hat die Schwester keinen Pflichtteil und kein Noterbrecht nach dem spanischen Erbrecht. 

 

Erbschein in Teneriffa

Das Verfahren zur Erlangung des Erbscheins richtet sich nach dem spanischen Verfahrensrecht.

Wir führen das Erbscheinsverfahren für Sie in Spanien, insbesondere auch auf Teneriffa für Sie durch. 

Wir benötigen von Ihnen

  • internationale Sterbeurkunde
  • Nachweis der Residenz des Verstorbenen auf Teneriffa, Spanien
  • Personalausweis und NIE des Verstorbenen
  • Personalausweis und NIE der Erben
  • Familienbuch
  • 2 Zeugen

Mit diesen Unterlagen und der Testamentsregisterabfrage, die wir für Sie erledigen, wird der Antrag auf den Erbschein formuliert, der dann 20 Tage veröffentlicht wird.

Wenn kein Dritter Widerspruch erhebt, dann bestätigt der Notar die Erbfolge, dieser Akt wird als Juicio de notoriedad bezeichnet.

Dann wird der spanische Erbschein erlassen, der als declaratorio de herederos bezeichnet wird. 

Service

Wenn der Verstorbene noch ein Bankkonto in Deutschland hatte, oder gar eine Immobilie, dann ist ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, um die Erbschaft in Deutschland dann abzuwickeln, hier steht Ihnen RA D.Luickhardt zur Verfügung. 

Was ist zu tun, nach der Erlangung des Erbscheins?

Nach Erlangung des Erbscheins müssen die Erben die Erbschaft in notarieller Urkunde in Teneriffa annehmen, es muss die Erbschaftsteuer erklärt werden und dann kann über die Erbschaft frei verfügt werden, sei es die Immobilie verkauft. 

Wir bieten die Vollabwicklung der Erbschaft auf Teneriffa an

  • Erbschein Erlangung in Spanien
  • Erbschaftsannahme
  • Erbschaftsteuererklärung
  • Grundbuchumtragung auf die Erben
  • Ummeldungen von allen Versorgungseinrichtungen, Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfall etc
  • Mit unserer Hausmaklerin, Frau Steinkemper, suchen wir den Käufer für die Immobilie und sorgen für die ordentliche rechtliche und steuerliche Immobilienverkaufsabwicklung auf Teneriffa oder anderorts in ganz Spanien.

 


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