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Vermögenssteuer Teneriffa

Bei Auswanderung nach Teneriffa wird der Betroffene automatisch persönlich steuerpflichtig, d.h. dass sich die Steuerpflicht auf das Weltvermögen erstreckt.

 

Aus Kapital:

 

Hierbei besteht ein Freibetrag i.H.v. 700.000 EUR auf die Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiges Nettovermögen) sowie 300.000 EUR auf den Wert der Immobilie des Erstwohnsitzes in Spanien.

 

Beispiel:

 

Steuerpflichtiger mit Hauptwohnsitz auf Teneriffa

  • Privatvermögen: 1.000.000,00 EUR
  • Immobilie Erstwohnsitz: 2.000.000,00 EUR

 

Persönlicher Freibetrag 700.000,00 EUR
Freibetrag Immobilie 300.000,00 EUR
Besteuerungsgrundlage Rest: 2.000.000,00 EUR
Gesamtbetrag (staatliche Tabelle) 1.336.999,51 EUR -> auf den Grenzbetrag zu entrichtende Steuer 8.523,36 EUR
den Grenzbetrag übersteigendes Vermögen 663.000,49 EUR – > auf den Rest zu entrichtende Steuer 8.619,01 EUR
Gesamt 17.142,37 EUR
abzügl. Reduzierung durch fehlendes Einkommen 14.550,08 EUR

 

 

Auf Immobilienerträge aus Verkauf:

 

Auf Immobilienerträge aus Verkauf fällt keine Vermögenssteuer an, da dies Einkünfte darstellen die entsprechend mit 19 % Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital). Bemessungsgrundlage hierfür ist die Differenz zwischen dem Erwerbswert (valor de adquisición) und dem Übertragungswert (valor de transmisión) gem. Art. 34 LIRPF.

 

Der Erwerbswert ergibt sich folgendermaßen:

Gezahlter Kaufpreis

+ Erwerbsnebenkosten

+ Wartungs- und Reparaturkosten

+ Sanierungskosten (und Kosten zur Verbesserung der Immobilie, z. B. durch das Hinzubauen von Zimmer o. Ä.)

+ Steuern die durch den Erwerb angefallen sind gem. Art. 35 LIRPF

 

 

Der Übertragungswert errechnet sich aus:

Verkaufserlös

– Verkaufsnebenkosten

 

Diese Differenz wir dann mit 19% Gewinnsteuer versteuert.

 

 

 

Dieser Text wurde von Felix Arnold und Loredana Bava als Projektarbeit im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsrechts verfasst. Datum 15.11.2022


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