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Aktuelles aus der Umsatzsteuerpraxis in der IGIC
Die Kanarischen Inseln gehören steuerlich zum spanischen Hoheitsgebiet, doch haben wesentliche steuerliche Vergünstigungen in der Körperschaftssteuer (ZEC, RIC 4% statt 25% Restspanien – weiterlesen) und auch in der Umsatzsteuer eine Sonderstellung.
Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet. Deshalb sind Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln auch nicht im VIES System gelistet und haben keine UST ID.
Unternehmen auf Gran Canaria, Teneriffa etc sind umsatzsteuerlich als DRITTLAND zu qualifizieren.
In der Umsatzsteuer gibt es wesentliche steuerliche Vorteile beim Immobilienkauf. Die kanarische Umsatzsteuer beträgt bei einem Immobilienkauf nur 7% IGIC, nicht wie in Spanien, Mallorca, wo sie 10% IVA beträgt.
Zu dem gibt es auf Teneriffa und anderen Kanarischen Inseln noch weitere steuerliche Vorteile in der Umsatzsteuer und beim Immobilienkauf.
Verkauft ein Unternehmen eine Immobilie auf Teneriffa aus zweiter Hand und der Käufer ist ebenso ein, auf den Kanarischen Inseln umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, dann kann der Verkauf umsatzsteuerfrei gestellt werden. Es werden 7% Umsatzsteuer und damit erhebliche Liquidität gespart.
Kauft ein Unternehmen aus einer gerichtlichen Zwangsversteigerung, dann kann ebenso die Umkehr der Steuerlast nach Art.19 LIGIC angewendet werden. wenn der Ersteiger ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist. Folglich kann auch bei einer gerichtlichen Zwangsversteigerung die Umsatzsteuergespart werden.
Selbst wenn das Unternehmen eine deutsche GmbH wäre, dann könnte auch diese sich in der kanarischen Umsatzsteuer anmelden, um diesen Steuervorteil zu erlangen.
Rückforderung Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2021 gibt es nunmehr das Formblatt 414, welches dazu dient, dass IGIC (kanarische Umsatzsteuer) zurückgefordert werden kann, von jedem Unternehmen, welches nicht auf den Kanarischen Inseln ansässig ist. Ein typischer Fall ist, dass ein deutsches Bauunternehmen auf Teneriffa oder Gran Canaria Bauleistungen erbringt und Waren oder Dienstleistungen auf den Kanarischen Inseln einkauft und damit die IGIC bezahlt. Diese Vorsteuer kann nunmehr mit der Steuererklärung 414 zurückgefordert werden.
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