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Aktuelles aus der Umsatzsteuerpraxis in der IGIC
Die Kanarischen Inseln gehören steuerlich zum spanischen Hoheitsgebiet, doch haben wesentliche steuerliche Vergünstigungen in der Körperschaftssteuer (ZEC, RIC 4% statt 25% Restspanien – weiterlesen) und auch in der Umsatzsteuer eine Sonderstellung.
Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet. Deshalb sind Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln auch nicht im VIES System gelistet und haben keine UST ID.
Unternehmen auf Gran Canaria, Teneriffa etc sind umsatzsteuerlich als DRITTLAND zu qualifizieren.
In der Umsatzsteuer gibt es wesentliche steuerliche Vorteile beim Immobilienkauf. Die kanarische Umsatzsteuer beträgt bei einem Immobilienkauf nur 7% IGIC, nicht wie in Spanien, Mallorca, wo sie 10% IVA beträgt.
Zu dem gibt es auf Teneriffa und anderen Kanarischen Inseln noch weitere steuerliche Vorteile in der Umsatzsteuer und beim Immobilienkauf.
Verkauft ein Unternehmen eine Immobilie auf Teneriffa aus zweiter Hand und der Käufer ist ebenso ein, auf den Kanarischen Inseln umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, dann kann der Verkauf umsatzsteuerfrei gestellt werden. Es werden 7% Umsatzsteuer und damit erhebliche Liquidität gespart.
Kauft ein Unternehmen aus einer gerichtlichen Zwangsversteigerung, dann kann ebenso die Umkehr der Steuerlast nach Art.19 LIGIC angewendet werden. wenn der Ersteiger ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist. Folglich kann auch bei einer gerichtlichen Zwangsversteigerung die Umsatzsteuergespart werden.
Selbst wenn das Unternehmen eine deutsche GmbH wäre, dann könnte auch diese sich in der kanarischen Umsatzsteuer anmelden, um diesen Steuervorteil zu erlangen.
Aktuell 2024
Die kanarische Umsatzsteuer, die auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Gomera und die anderen Inseln als IGIC gilt und den allgemeinen Steuersatz von 7% hat, hat ihre Besonderheiten und Steuerfreistellungen.
Zum 01.01.2024 wurde eine gesetzliche Änderung verabschiedet. Die touristische Vermietung von Immobilien, die im Eigentum von Nichtsteuerresidenten stehen, fällt jetzt unter die Besteuerung der IGIC. Die Kleinunternehmerregelung soll keine Anwendung mehr finden. Dass heisst, dass bei jeder Mieteinnahme von 100 EUR, zzgl 7 EUR IGIC vom touristischen Mieter eingenommen und quartalsweise an die kanarische Finanzbehörde abgeführt werden müssen. Der Vorteil ist, der Vorsteuerabzug bei Ausgaben, wie auch Booking Rechnungen.
Zudem gab es in der IGIC noch weitere gesetzliche Änderungen
- Bislang konnte ein Unternehmen, welches umsatzsteuerpflichtig touristisch vermietet hat und die Immobilie an ein anderes Unternehmen weiterverkaufen wollte, keinerlei Umsatzsteuer ausweisen, sprich man sparte sich von Käuferseite die Zahlung von 7%. Dies wurde jetzt in der Verordnung weiter ausformuliert und in Art.19.1.2 LIGIC hervorgehoben, dass der Veräusserer dem Erwerber seinen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreistellung kommuniziert und aufgrund der Umkehr der Steuerlast keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
- Die Umkehr der Steuerlast findet sich auch im Baugewerbe. Baut ein Unternehmen (Bauträger) muss es an das Bauunternehmen keine Umsatzsteuer bezahlen, da ebenso die Umkehr der Steuerlast gilt. Hervorgehoben wird in Art.19.1.2 h LIGIC jetzt gesetzlich, dass der Bauträger seine Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigtung dem Bauunternehmen mitteilen muss, und zwar muss die Mitteilung ebenso mit Beweiskraft erfolgen, sprich mit Einschreiben bzw Burofax.
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