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Schenkungssteuer Kanarische Inseln

 

Schenkung Deutschland Spanien – Schenkungssteuertipp

 

In Spanien ist die Schenkungssteuer regional verschieden geregelt.

Im folgenden ein Beispiel von den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Gomera, La Palma, Lanzarote und El Hierro)

Beispiel

Lebt die Großmutter in Deutschland und verschenkt an den Enkel,  der auf Teneriffa lebt und unter 21 Jahre alt ist, 400.000 Euro, dann muss die Schenkungssteuererklärung abgegeben werden, in


a. Deutschland


und auf


b. Teneriffa (Frist der Schenkungssteuererklärung: 30 Tage nach Schenkung, sprich Überweisung)

 

Begründung

Schenkungssteuer Deutschland

Steuerschuldner der Schenkungssteuer sind sowohl der Erwerber (Enkel) als auch der Übertragende (§ 20 Abs. 1 ErbStG), die Großmutter.

Steuer TIPP

 Im Hinblick auf die nach dem Verwandtschaftsverhältnis differierenden Freibeträge und Steuersätze bietet sich an, zunächst an die Kinder zu schenken, (sog. Kettenschenkung).

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Großeltern Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Enkel übertragen wollen.

Schenkt die Großmutter das Geld, das seinem Enkel zugedacht ist, nicht direkt auf diesen, sondern zuerst auf ihren Sohn, der seinerseits dann auf den Enkel überträgt, greift bei beiden Übertragungsvorgängen der Freibetrag in Höhe von 400 000 EUR, während bei einer direkten Übertragung auf den Enkel lediglich 200 000 EUR steuerfrei bleiben würden.

Die 200.000 Euro würden dann in Deutschland mit 11% und einer Steuerlast von 22000 EUR besteuert werden.

 

Spanische Schenkungssteuer Teneriffa

Da der Enkel seinen Wohnsitz auf Teneriffa hat, muss er innerhalb von 30 Tagen eine spanische Schenkungsurkunde erstellen und die Schenkungssteuererklärung abgeben.

In der Schenkungssteuer gilt das Recht der Kanarischen Inseln.

Der Enkel ist 20 Jahre alt und gehört zur Gruppe 1.  Auf den Kanarischen Inseln gilt seit dem 01.01.2020 eine Beschränkung bei den Vergünstigungen in der Schenkungssteuer, aber dies betrifft nicht die Gruppe 1, sondern nur die Gruppe 2, zu der, der Enkel gehören würde, wenn er 22 alt sein würde.

Gruppe 1: Enkel 20 Jahre alt: Schenkungssteuerlast Teneriffa: 81,02 EUR

Gruppe 2: Enkel 22 Jahre alt: Schenkungssteuerlast Teneriffa: 16203,75 EUR – Abzug deutsche Steuerlast von 22.000 Euro, folglich steuerfrei auf Teneriffa.

Tabelle Schenkungssteuer Teneriffa

 

Steuer TIPP

Nutzen Sie bei Schenkungen die Gruppe 1 und verschenken Sie an Enkel oder Kinder unter 21 Jahre. 

 

Interessantes aus der Rechtsprechung

Urenkel sind schenkungsteuerrechtlich keine Enkel 

 Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof am 27.02.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Urenkel seien eben gerade keine „Kinder der Kinder“, also Enkelkinder, denen ein doppelt so hoher Freibetrag zustehe. 

Urenkel machen Freibeträge für Enkel geltend 

 Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. 

BFH: Urenkel-Freibetrag beträgt nur 100.000 EUR

 Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen.

Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge.

Daher seien Kinder der Kinder lediglich die Enkelkinder.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genössen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhielten einen Freibetrag von 400.000 EUR.

Dasselbe gelte für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekämen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 EUR, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 EUR. Zu diesen übrigen Personen gehörten folglich die entfernteren Abkömmlinge. 

 


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