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Einkommensteuer – steuerliche Ansässigkeit in Spanien

 

Eine wichtige Entscheidung in Sachen steuerliche Ansässigkeit in Spanien und der Auslegung des Art.9 LIRPF vom 03.10.2023.

Es ging um einen Motorsportpilot, dem 1.730.000 EUR Einkommensteuer abverlangt wurde. Er verteidigte sich dagegen, mit dem Vortrag, dass er in Grossbritannien lebte  und nicht in Spanien. Die Finanzbehörde hatte die Beweislast, und die Tatsache, dass Familienangehörige in Spanien leben, ist nicht ausreichend, um eine unbeschränkte Einkommensteuer oder Vermögenssteuerpflicht in Spanien zu begründen.

 

Die Verteidigung legte folgende Belege vor

 

  • Anmeldung im Konsulat in London, als ein im Ausland lebender Spanier.Certificado de alta en el Registro de Matrícula del Consulado General de España en Londres.
  • Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung, die von den britischen Steuerbehörden für die Zwecke des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich ausgestellt wird.
  • Verbrauchskostenrechnungen von Gas, Strom, Telefon.
  • Mietvertrag in Grossbritanien.
  • Sonstige Ausgabenbelege, die eine dauerhafte Ansässigkeit in Grossbritannien nachwiesen.

 

MERKE:

Auch ein Deutscher mit sporadischer Ansässigkeit und Immobilieneigentum in Spanien ist nicht ohne weiteres in Spanien unbeschräenkt einkommensteuerpflichtig. In jedem Einzelfall ist die 183 Tage Regelung nur subsidiär anwendbar und entscheidend, der wirtschaftliche und private Lebensmittelpunkt. Die oben genannten Beweise führen zu einer Verneinung der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien.

Für die Immobilie ist als Nichtsteuerresident, einmal jährlich die Steuererklärung 210 0A zu erstellen, was ebenso ein notwendiger Beweis und eine notwendige Willenserklärung ist, wenn die steuerliche Ansässigkeit in Spanien verneint werden soll.

Wir erstellen Ihnen diese Nichtresidentensteuererklärung für Ihr Immobilieneigentum in Spanien und verteidigen Sie in Steuerprüfungsverfahren zur steuerlichen Ansässigkeit in Spanien.

 


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