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Steuerpflichten für Immobilieneigentümer 

 

Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, La Gomera, Fuerteventura und Lanzarote

 

Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Privatpersonen in Steuerfragen betreffend Immobilieneigentum und Geldanlagen in Spanien, Steuererklärung für Nicht-Residenten, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer.

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält (steuerlich Nicht-Resident).

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.

 

Was ist die Erklärung, Modell 210?

 

Die Erklärung, Modell 210, betrifft die steuerliche Meldung von selbstgenutzten Ferienimmobilien in Spanien von einer in Spanien nicht steuerlich ansässigen Person. Die Steuerberechnung – 19% auf die Besteuerungsgrundlage (2% bzw 1,1%) vom Katasterwert.

Nutzen Sie unseren Steuerberechnungservice

Vollständige Erledigung Ihre Einkommensteuererklärung für Nichtansässige in Spanien mit Zahlungsabwicklung und Einreichung bei der spanischen Finanzbehörde.

 

Steuervertretung in Spanien durch LEGALIUM

Darüber hinaus übernehmen wir kostenlos die Steuervertretung in Spanien für Sie – eine Pflicht für jeden Eigentümer einer spanischen Immobilie, was oft vergessen wird. Beachten Sie, dass die spanische Finanzbehörde Bußgeld verhängen kann oder schlichtweg an der Immobilienadresse zustellen. Wenn nicht innerhalb von 10 Tagen auf den Steuerbescheid geantwortet wird, kann diesem nicht mehr widersprochen werden, er wird gegen Sie vollstreckt.

 

Hinweis

Ob die Berechnungsgrundlage 2% oder 1,1% vom Katasterwert anzuwenden ist, hängt davon ab, ob in den letzten 10 Jahren der Katasterwert angepasst wurde, was aus dem Zahlbeleg der Grundsteuer für einen Laien nicht ersichtlich ist.

Eine weitere Anwendung des Modells 210 ist:

Steuerliche Meldung von Gewinnen aus Vermietung oder Immobilienverkauf 

 

Hinweis

Es gilt das Prinzip der Jahresmeldung.

 

Die Schreiben der spanischen Finanzbehörde sind ernst zu nehmen. Wenn innerhalb von 10 Tagen die nicht eingereichten Steuererklärungen nicht freiwillig nachgereicht werden, kann die Finanzbehörde ein Bußgeld verhängen, was in der Regel bei Nicht Residenten Steuererklärungen ohne Vermietung nicht höher als 200 EUR pro nicht eingereichte Steuererklärung ist.

Zu dem kommt der Verzugsaufschlag von 20% nach dem ersten Verzugsjahr + gesetzlicher Verzugszins von in der Regel 4% pro Jahr für die Restverzugszeit.

 

Nutzen Sie unseren Steuerberater Service auf Teneriffa und Gran Canaria, La Gomera, Fuerteventura oder La Palma zur Nacherklärung.

 

 

Zusammenfassung der Steuerpflichten

 

 

  1. Grundsteuer (IBI)

    Die Grundsteuer (impuesto de bienes inmuebles) wird jährlich von Ihrem Bankkonto abgebucht, wenn Sie nach der ersten Barzahlung einen Dauerauftrag erteilen.

    Die spanische Grundsteuer auch IBI und Contribucion benannt wird aufgrund des Katasterwertes berechnet. Die Besteuerungsgrundlage bezieht sich auf Eigentum, Nießbrauch in Spanien, und sonstige dingliche Nutzungsrechte über spanische Liegenschaften.

    Der Gemeinde wird der Katasterwert von der staatlichen Stelle (DGC) vorgegeben und die Gemeinde hat einen gesetzlichen Rahmen zur Anwendung und Einforderung der gemeindlichen Steuer. Die Gemeinde kann bei städtischen Wohnimmobilien in Spanien einen Steuersatz von 0,4 % bis 1,1% anwenden.

    Darauf sind von der Gemeinde wiederum gesetzlich vorgegebene Vergünstigungen anzuwenden, wie zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau bis zu 50% von der Steuerzahllast oder Bauträger ist zwischen 50-90% die Grundsteuer zu vergünstigen, soweit es sich um Immobilien im Bau handelt und diese Umlaufvermögen des Bauunternehmens darstellen.

  2. Eigennutzungsteuer

    Nichtresidente Immobilienbesitzer in Spanien sind verpflichtet, eine Einkommensteuer für die Eigennutzung der Immobilie abführen.

    Die Steuererklärung (Modell 210) ist bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben.

    Für Berechnung der Steuerschuld ist der Katasterwert massgebend. Der Katasterwert ist auf dem Beleg der Grundsteuer, die jährlich bei der Gemeinde abgeführt wird, zu finden.

    Falls die Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben wurde, wird die Steuer nur anteilig berechnet.

    Die Steuerschuld beträgt im Jahre 2024 19% der Bemessungsgrundlage. Für die Bemessungsgrundlage werden 2% (1,1% bei Immobilien, bei denen der Katasterwert nach 01.01.1995 revidiert wurde) aus dem Katasterwert berechnet. 

    Unser Service – Steuererklärung für Nichtresidente

    Gerne sind wir Ihnen bei Erstellung und Abgabe der jährlichen Steuererklärung behilflich.

    Honorar: 100,00 EUR zzgl. MwSt.

  3. Vermietung der Immobilie

    Wenn Sie Ihre spanische Immobilie vermieten, müssen die Mieteinnahme steuerlich erklärt werden.

    Es wird zwischen einer dauerhaften Vermietung und zwischen sporadischer Vermietung (wenige Vermietungen an Urlauber im Jahr) unterschieden.

    Besteuerung der Mieteinnahmen

  4. Weitere Steuerarten – Steuer beim Immobilienverkauf

    Steuerpflichten beim Verkauf der spanischen Immobilie


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