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Steuerberater Teneriffa – Umsatzsteuer, IGIC

 

Rückforderung Umsatzsteuer im Jahre 2020

 

Auf Teneriffa und Gran Canaria gibt es vermehrt Hotelprojekte und Apartmentanlagen, deren Bau nicht durch Bankfinanzierung erfolgt, sondern privates Kapital genutzt wird. Beispiele sind Abama im Süden von Teneriffa u.a.

Die Vorgehensweise ist, dass eine Privatperson ein Apartment käuflich erwirbt und dann für 20 Jahre an den Betreiber vermietet.

Regelmässig kommt die Problematik mit der  Umsatzsteuerrückzahlung auf, da die kanarische Finanzbehörde entweder die Umsatzsteuer von 7% zurückzahlen und dann aber wieder einfordern, oder auf Antrag der Rückzahlung der kanarischen Umsatzsteuer mit dem letzten Jahresformular 420 ablehnend und mit der Anordnung einer Steuerprüfung reagieren.

Der rechtliche Grund für diesen Streit um die Vorsteuer ist, dass die kanarische Finanzbehörde davon ausgeht, dass die für 20 Jahre in die Vermietung gegebenen Apartments auch selbst genutzt werden, was bedauerlicherweise in einigen Verträgen der Abtretung und Vermietung abstrakt vorgesehen ist. 

Diese Abstraktheit reicht der kanarischen Finanzbehörde aus, und wendet den Art.29 Gesetz 20/1991 an.

In dieser Norm wird von Exklusivität der gewerblichen Nutzung gesprochen und alleine die Möglichkeit der privaten Nutzung, reicht der kanarischen Finanzbehörde aus, die Umsatzsteuer (IGIC) nicht zurückzuzahlen.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist regelmässig zu beschreiten und beim Immobilienkauf auf Teneriffa sollte darauf geachtet werden, dass es sich um ein ausschliessliches Gewerbeobjekt handelt und keine Selbstnutzung gestattet ist, auch nicht abstrakt vertraglich.


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