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Umsatzsteuer Kanarische Inseln – IGIC
Ihr Steuerberater auf Teneriffa, Herr D. Luickhardt, informiert Sie zur IGIC
Aktuell 2024
Steuererklärung 210 für Nichtresidenten in Spanien erleichtert im Jahre 2024, aber Wegfall IGIC Freistellung auf den Kanarischen Inseln.
Beachten Sie, dass bei touristischer Ferienvermietung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria etc) stets die Umsatzsteuererklärung neben dem Modell 210 abzugeben ist.
Die kanarische Regierung hat zum 01.01.2024 eine gesetzliche Änderung in der Kleinunternehmerregelung in Kraft gesetzt und für alle nicht steuerlich Ansässige (Nichtsteuerresidenten) die Kleinunternehmerregelung abgeschafft.
Bislang konnte man auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura etc) bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR praktisch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. (Ausnahme Jahreserklaerungen)
Ist die private touristische Vermietung auf den Kanarischen Inseln betroffen ?
Das Gesetz spricht von gewerblicher und Freiberufler Tätigkeit, aber nicht von touristischer Vermietung.
Wir empfehlen, dass Sie prüfen, wie Sie in der Umsatzsteueranmeldung 400 angemeldet wurden und entsprechend beraten wir Sie, was zu tun ist.
Aktuell 2021
Ab dem 01.01.2021 gibt es nunmehr das Formblatt 414, welches dazu dient, dass IGIC (kanarische Umsatzsteuer) zurückgefordert werden kann, von jedem Unternehmen, welches nicht auf den Kanarischen Inseln ansässig ist. Ein typischer Fall ist, dass ein deutsches Bauunternehmen auf Teneriffa oder Gran Canaria Bauleistungen erbringt und Waren oder Dienstleistungen auf den Kanarischen Inseln einkauft und damit die IGIC bezahlt. Diese Vorsteuer kann nunmehr mit der Steuererklärung 414 zurückgefordert werden.
Aktuell 2020
Ab dem 01.01.2020 wurde der allgemeine Steuersatz in der kanarischen Umsatzsteuer von 6,5% wieder auf 7% erhöht.
Dies gilt auf allen Kanarischen Inseln – Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro.
Die IGIC ist die kanarische Umsatzsteuer, mit einem Regelsteuersatz von 7%.
Damit ist ersichtlich, dass die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria etc) nicht zu dem europäischen und auch nicht zum spanischen Umsatzsteuersystem gehören.
Deshalb kann ein auf Teneriffa ansässiges Unternehmen auch keine europäische Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, und bei Lieferungen von oder nach der EU handelt es sich um umsatzsteuerfreie Export und Importgeschäfte.
Mit der Gesetzesänderung vom 07.08.2018 (Dekret 111/2018) hat die kanarische Finanzbehörde nicht nur die online Buchhaltung in Umsatzsteuersachen ab dem 01.01.2019 eingeführt, sondern auch die Rückerstattung von IGIC neu geregelt.
Beispiel 1 IGIC:
Als deutscher Unternehmer nichtansässig auf den Kanarischen Inseln, kaufe ich Waren auf Gran Canaria und diese werden nach Deutschland verschifft.
Antwort:
Bei diesen Fällen wird die Ware umsatzsteuerfrei Gran Canaria verlassen und muss bei Import in Deutschland mit der Umsatzsteuer – Mwst belastet werden. Bei der Ausfuhr muss eine DUA Erklärung auf Gran Canaria abgegeben werden. Als deutsches Unternehmen ist dieses in Deutschland in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt.
Beispiel 2 IGIC:
Als deutscher Unternehmer, nicht ansässig auf den Kanarischen Inseln, haben Sie ein Bauprojekt auf Teneriffa und kaufen Bauleistungen auf Teneriffa zu. Die Rechnung erhalten Sie mit Umsatzsteuer, auf Teneriffa 7% IGIC.
Antwort:
Früher mussten Sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Jahresende oder in den ersten 20 Tagen des Quartalsende beim kanarischen Finanzamt in Teneriffa oder Gran Canaria, den Antrag auf Rückforderung der IGIC stellen.
Mit der Gesetzesänderung vom 07.08.2018, können und müssen sie jetzt über das BZST Online Portal in Deutschland den Antrag auf Rückforderung stellen und es gelten die EU Fristen, sprich bis zum 30.09. des Folgejahres.(Vorsteuervergütungsantrag im Online Portal des BZST) Es gilt der Art.48 LIGIC
Beispiel 3 IGIC – Reisende und IGIC Rückerstattung:
Wenn Sie sich auf Teneriffa eine Uhr, Videokamera o.a. kaufen, dann müssen Sie sich bei Ausreise beim Zoll melden und in Deutschland vor der Einreise beim Zoll.
Auf Gran Canaria erhalten Sie die 7% IGIC vom Händler zurück und in Deutschland muss in der Regel 19% Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Der Händler auf Gran Canaria macht eine spezielle Zollmeldung und händigt die Rechnung im Original aus. Die IGIC erhalten Sie nur zurück, wenn der Warenwert 450,76 Euro überschreitet. Die Ware muss die Kanarischen Inseln innerhalb von 3 Monaten nach Kauf verlassen.
Beispiel 4 IGIC beim Immobilienkauf auf Teneriffa
Wenn Sie auf Teneriffa eine Immobilie kaufen, und diese Immobilie ist neu und aus erster Hand, dann zahlen Sie keine Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5%, sondern man zahlt 7% + 1% Dokumentensteuer auf den Kaufpreis, der mindestens dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen muss.
Wir bieten Ihnen mit unserem Immobilienkaufservicepaket eine kompetente rechtliche Vollabwicklung ihres Immobilenkaufes auf Teneriffa, Gran Canaria oder auch Fuerteventura an.
Dabei prüfen wir auch, ob Sie einen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten 7% IGIC haben, dies ist stets gegeben, wenn die Immobilie für einen Gewerbebetrieb gekauft wird, sei es als Sitz oder auch als Vermietobjekt.
Bei Vermietobjekten ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob zum Beispiel eine Abtretung an Abama nach dem Immobilienkauf zur dauerhaften touristischen Vermietung eine Umsatzsteuerrückerstattung erlaubt. Regelmässig ist dies strittig und im Einzelfall zu prüfen.
Immobilienkauf Teneriffa – unser Service
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