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Touristische Vermietung von Immobilien

Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura – Kanarische Inseln

Bestandsschutz der VV touristische Vermietungslizenz 


Stand: 27.4.2024

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Schon jetzt wird im Gesetzesentwurf zur neuen Regelung der touristischen Vermietung auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura und den anderen Kanarischen Inseln bestimmt, was mit den bisherigen Lizenzen VV passiert.

Zunächst ist klarzustellen, dass der Antrag auf eine VV (touristische Vermietungslizenz) kein Antrag auf eine Genehmigung mit Bestandsschutz war, sondern lediglich eine sogenannte „Verantwortlichkeitserklärung“, in dem der Immobilieneigentümer der Behörde kundgab, dass er ab Antragsstellung mit der touristischen Vermietung beginnt und die gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Gesetz des Jahres 2015 erfüllt.

Diese Antragsart bleibt unverändert bestehen, jedoch ist in Zukunft zuerst die Gemeinde anzufragen, ob in dem Gemeindegebiet die touristische Vermietung zulässig ist. (comunicacion previa).


Beispiel

Sie möchten in El Medano (Gemeinde Granadilla de Abona), Los Cristianos (Gemeinde Arona) oder in La Caleta (Gemeinde Adeje) touristisch vermieten, dann müssen Sie zunächst bei der Gemeinde einen Antrag auf Zulässigkeit stellen, bevor Sie dann elektronisch den VV Antrag mit der Verantwortlichkeitserklärung bei dem Cabildo einreichen können.

Praxishinweis

Die meisten Antragssteller haben weder den Antrag VV gelesen, noch die gesetzlichen Voraussetzungen (Bewohnbarkeitsbescheinigung etc) erfüllt, und „blauäugig“ den Antrag abgegeben.

Die Prüfungsdichte durch die Behörde war gering. Doch nunmehr wird dies mit dem neuen Gesetzesentwurf nicht mehr möglich sein.

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, wird das Cabildo (Inselregierung Teneriffa u.a.) innerhalb von 3 Monaten eine Liste aller VV „Lizenzen“ an die Gemeinde senden, so dass die Gemeinde prüfen kann, ob diese VV Lizenzen die neue gesetzliche Regelung und das Gesetz 7/2011, art.34  erfüllen.

Wird die Nichterfüllung festgestellt, was der Normalfall sein dürfte, da bislang keine Meldung an die Gemeinde erfolgte, meldet die Gemeinde an das Cabildo die Gesetzesverletzung und der VV Inhaber darf nicht mehr touristisch vermieten und muss den Zustand der Immobilie zur gewöhnlichen Wohnnutzung herstellen.

Es bestünde eine Sperre von 3 Jahren erneut einen Antrag auf touristische Vermietung zu stellen.

 

bereits vorhandene VV Lizenzen

Was passiert mit den VV Anträgen der Vergangenheit, die bereits eine Lizenznummer erhielten, touristisch vermieten und gesetzeskonform gemaess dem Gesetz 7/2011, Dekret 113/2015 sind?

Die Immobilien dürfen weiterhin touristisch vermietet werden und haben 5 Jahre Zeit die neue gesetzliche Regelung zu erfüllen, sprich müssten zunächst bei der Gemeinde anfragen, ob im Gemeindegebiet die touristische Vermietung zulässig ist, dann eine Mitteilung an die Gemeinde machen (comunicacion previa) und dann erst den VV Antrag beim Cabildo stellen.

Weitere Aspekte, die zu erfuellen sind

Im wesentlichen regelt Art.5.d. neu:

  • Klima und Heizgeräte Energieklasse A
  • Immobilien mit Baufertigstellung vor dem 31.12.2007: Energieklasse C und ACS Minimum 70% mit alternativen Energien; ab dem 31.12.2007: Energieklasse B und ACS Minimum 90% mit alternativen Energien
  • Warmwassererzeugung (ACS) mit alternativer Energie
  • Stromladegerät für Elektrofahrzeuge im Umkreis von 500 m zur Immobilie
  • Behindertengerechter Zugang zur Immobilie

Alleine an diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Anforderungen von Bestandsimmobilien nicht erfüllt werden können und wenn Neubauimmobilien 10 Jahre lang nicht touristisch vermietet werden dürfen, wäre dies das „Aus“ der privaten touristischen Vermietung auf Teneriffa und den Kanarischen Inseln.

Letztlich handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der noch Veränderungen unterliegt und auch in der Anwendung stets dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz der Gemeinde und regionalen Behörden unterliegt.

 

 

 


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