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Gesellschaftssitzverlegung Teneriffa
Gründung einer Tochtergesellschaft – Niederlassung Teneriffa
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) hat den Vorteil, dass ohne Auflösung der Satzungssitz von Deutschland nach Spanien verlegt werden kann. Die Verlegungsvoraussetzungen sind in Art.8 der einschlägigen EU Verordnung geregelt.
Es ist ein Verlegungsplan und ein Verlegungsbeschluss erforderlich, der die Aktionärs und Gläubigerrechte schützt. Ebenso gelten Auslegungsfristen von 1 und 2 Monaten, bevor das deutsche Handelsregister die Verlegung bewilligt.
Es wird eine spanische Satzung der deutschen AG unterliegt, so dass letztlich die verlegte Gesellschaft sich nach spanischem Recht auf Teneriffa richtet, und hier den Kürzel ….SE führt.
Eine einfache Alternative zur Hauptsitzverlegung, ist die Gründung einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft in Spanien.
Der Satzungssitz bleibt dabei in Deutschland.
Die Tochtergesellschaft auf Teneriffa ist selbständig und durch die SE in Deutschland beherrscht, als Rechtsform bietet sich die spanische AG mit 60.000 EUR Stammkapital an.
Die Niederlassung hat den Nachteil, dass die Muttergesellschaft in Deutschland stets mithaftet und bei Arbeitsprozessen auf Teneriffa mitverklagt wird.
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