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Haftung des Geschäftführers einer spanischen Gesellschaft

 

Der Geschaeftsführer einer spanischen SL ist persönlich haftbar

  1. Gründungsphase

    Bis zur Eintragung der spanischen sl in das Handelsregister, haftet der Gesellschafter noch persönlich, aber auch der Geschaeftsführer haftet gesamtschuldnerisch mit, insbesondere dann, wenn er die Gründung der SL nicht zu Ende führt, und die Handelsregistereintragung vornimmt.

    Juristisch betrachtet, entsteht die Geschäftsführer zwar erst mit der Eintragung im Handelsregister, doch als tatsächlicher Verwalter der Geschäfte haftet der Geschäftsführer mit.

    Typischer Fall ist der Abschluss eines Mietvertrages für Geschäftsräumlichkeiten der SL.

  2. Nach Eintragung im Handelsregister – Geschäftsführerhaftung

    Der Geschäftsführer einer spanischen SL oder auch Aktiengesellschaft (SA) kann in die persönliche Haftung geraten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

    1. Verletzung seiner gesetzlich vorgegebenen Pflichten
      • – Gegenüber der Finanz und Sozialversicherungsbehörde
      • – Gegenüber Gläubiger der spanischen SL – typischer Anwendungsfall ist die fehlende Hinterlegung von den Bilanzen und dem Jahresabschluss über mehrere Jahre hinweg und die gleichzeitige Kreditaufnahme, sei es durch gestundete Lieferverbindlichkeiten. Der Art.241 des spanisches Kapitalgesellschaftsrechtes (LSC) bietet die rechtliche Grundlage
  3. Löschungsphase der spanischen SL

    Zwischen dem Beschluss der Auflösung der SL und der Handelsregistereintragung gibt es eine Liquidationsphase, meist wird der Geschäftsführer als Kenner der SL als Abwickler (Liquidador) eingesetzt. Hierbei trifft Ihn ein verschärfter Haftungstatbestand, der mit einer ausservertraglichen Haftung vergleichbar ist. Der Art.397 LSC bietet die rechtliche Grundlage.

    Jeder Haftungsgrundlage gemeinsam ist, dass die SL vorrangig haftet und erst wenn die SL die Schuld bzw den Schaden nicht begleichen kann, ist der Geschaeftsführer in der persönlichen Haftung, wenn sein Verhalten, gesetzeswidrig oder vertragsverletztend, und verursachend für den Schaden war. Die verschärfte Haftung des Abwicklers (Liquidador) resultiert daraus, dass der die spanische Kapitalgesellschaft (SL) ordentlich abzuwickeln hat, sprich Aktiva, Passiva ordentlich aufzulisten und wenn eine Verschuldung vorliegen sollte, entsprechend den Insolvenzantrag zu stellen.


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