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Immobilienkauf Teneriffa – RIC – Investitionsrücklage

 

Beim Immobilienerwerb im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft, der ausschließlich der Tätigkeit eines der Ehepartner zugeordnet ist, werden nur 50% des Anschaffungswertes als für die Realisierung des Investitionsrücklage (RIC) angesehen.

 

Entscheidung Steuerbehörde 14.11.2018

 

Ein Steuerpflichtiger, der die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach der vereinfachten direkten Gewinnermittlung bestimmt, fragt, ob es möglich ist, die Reinvestition in die Kanaren beim Erwerb und der Sanierung einer gebrauchten Immobilie zu umzusetzen, in der er ausschließlich seine berufliche Tätigkeit ausüben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Immobilie ein Zugewinn der Ehegemeinschaft ist.

 Die Anwendung des Freibetrags Investitionsrücklage (RIC) erfordert die Erfüllung bestimmter Anforderungen, darunter die Realisierung der für die RIC bestimmten Beträge in einer der vorgesehenen Investitionen, zu denen auch das Sachanlagevermögen gehört (L 19/1994 art.27.4).

Somit sind Immobilien, mit Ausnahme des Grundstückswertes, im Allgemeinen ein zur Umsetzung der Investitionsrücklage (RIC) geeignetes Anlagegut, sofern diese vorher nicht bereits von dieser Regelung profitiert haben.

Was das Grundstück betrifft, ist dieses an die Nutzung zu einem der folgenden Zwecke gebunden:

  • die Förderung von Sozialwohnungen, die durch die Bauträgergesellschaft vermietet werden
  • die Entwicklung bestimmter industrieller Tätigkeiten (Unterteilungen 1 bis 4 des ersten Abschnitts der Tarife der Gewerbesteuer)
  • Gewerbegebiete, die saniert werden
  • touristische Aktivitäten, wenn deren Erwerb die Sanierung einer touristischen Einrichtung zum Ziel hat.

 

Obwohl im Allgemeinen die Anfangsinvestitionen aus dem Erwerb eines neuen Vermögensgegenstandes einer Sachanlage bestehen müssen, kann die Investition im Falle von Steuerzahlern, die die Voraussetzungen erfüllen, als kleine Unternehmen angesehen zu werden, oder diese Regelung in dem Steuerzeitraum angewendet werden kann, in dem der Gewinn, aus dem die Rücklage gebildet wird, erzielt wurde (Nr. 6642 s.Memento Fiscal 2019), aus dem Erwerb von gebrauchten Immobilien bestehen, sofern diese nicht vorher bereits von einer RIC profitiert haben.

Daher ist im konkreten Fall die Investition in den Erwerb einer gebrauchten Immobilie (ausschließlich des Grundstücks, wenn die gesetzlichen Zweckbindungen nicht gegeben sind), sofern die Immobilie nicht bereits vorher von einer RIC profitiert hat, geeignet, um die RIC umzusetzen. Da es sich jedoch um ein Gut aus einer Zugewinngemeinschaft handelt, beträgt die anwendbare Reinvestition 50%.


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