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Zwangsvollstreckung Teneriffa

 

Express Kontopfändung

 

Stand 10.09.2021

RA D.Luickhardt, Doppelzulassung in Spanien und Deutschland steht Ihnen für die Zwangsvollstreckung auf Teneriffa zur Verfügung.

Die Zwangsvollstreckung in Spanien, Teneriffa, hat notwendige Voraussetzungen.

 

Voraussetzungen Zwangsvollstreckung Teneriffa

  • Ausländischer Vollstreckungstitel nicht älter als 5 Jahre (Deutsches Urteil , Vergleich, Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung, Europäischer Zahlungsbefehl u.a.)
  • Bescheinigung nach EGVO 1215/2012
  • Notarielle Prozessvollmacht mit Apostille, deren Entwurf von unserer Kanzlei vorbereitet wird.
  • Anschrift des Schuldners
  • Angabe von vollstreckbaren Gütern und Rechte in Spanien.
    Mit der Verordnung EU 655/2014, die am 15.2.2017 in Kraft trat, können Kontopfändungen im Vorfeld abgesichert werden.

 

Die Verordnung dient zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.

Die Zuständigkeit liegt bei den spanischen Gerichten auf Teneriffa, wenn dort der Schuldner lebt und vollstreckt wird.

 

Artikel 5

 

Verfügbarkeit

Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger in den folgenden Situationen zur Verfügung:

  1. Bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird
  2. Nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.

 

Tipp

Sie können bei Gericht Kontoinformationen vom Vollstreckungsschuldner anfordern.

 

Artikel 14

Antrag auf Einholung von Kontoinformationen

(1) Hat der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. dem vom Schuldner verlangt wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, und hat der Gläubiger Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, ist ihm jedoch weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN, BIC oder eine andere Banknummer bekannt, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht, so kann er bei dem Gericht, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der Informationen zu ersuchen, die erforderlich sind, um die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners zu ermöglichen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der Gläubiger den dort genannten Antrag auch dann stellen, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, die er erwirkt hat, noch nicht vollstreckbar ist, sofern es sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten um einen vorläufig zu pfändenden Betrag von erheblicher Höhe handelt und sofern der Gläubiger Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da sonst die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich gefährdet ist, und dass dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte.

 

Tipp

Die vorläufige Pfändung eines spanischen Bankkontos ist vom spanischen Gericht innerhalb von 5 Werktagen nach Antragseinreichung zu entscheiden. Interessant ist, dass der Schuldner nicht angehört werden muss.

 

Artikel 18

Fristen

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung geltende Fristen

(1) Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des zehnten Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des fünften Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

 

 


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D. Luickhardt

D. Luickhardt

Rechtsanwalt in Deutschland und Spanien zugelassen, Steuerberater in Spanien

Prozessführung in Teneriffa, EU Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Vollstreckung ausländischer Titel, Zwangsversteigerung

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