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Touristische Vermietung – Steuerpflichten Spanien

 

Betriebsstätte / Vermietung an eine Agentur

 

Vergleich Andalusien – Teneriffa

Mit einer neuen Entscheidung der Finanzbehörden vom 13.11.2017 wird Klarheit geschaffen, ob ein Eigentümer einer spanischen Immobilie, der nicht in Spanien steuerlich ansässig ist und der vermietet, eine Betriebsstätte begründet.

 

Beispiel

Sie kaufen eine Immobilie in Malaga und vermieten diese touristisch oder anderweitig gewerblich.

Nach der aktuellen Rechtsprechung wird hiermit keine Betriebsstätte in Spanien begründet, da nach der europäischen Rechtsprechung seit der Entscheidung TJUE 4-7-85 bis zum Fall Pflanzer Luxembourg C-73/2006 eine Betriebsstätte nicht nur das blosse Immobilieneigentum begründen, sondern es muss zudem Personal und Betriebsmittel geben. Dies widerspricht zwar dem Art.69.3 LIVA/spanisches Umsatzsteuergesetz, wurde aber in Rechtsprechung vom obersten zentralen spanischen Finanzgericht in der Entscheidung vom 20.10.2016 so akzeptiert.

Tipp

Sollten Sie an eine Agentur die Immobilie touristisch vermieten, dann können Sie sich die Umsatzsteuererklärungen quartalsweise sparen, da Sie als Nichtsteuerresident in Spanien und ohne Betriebsstätte an ein Unternehmen vermietet und damit die Umkehr der Steuerpflicht/reverse on charge gilt.

Wichtig

Auf den Kanarischen Inseln / Teneriffa, Gran Canaria ist hierzu die Rechtsprechung anderer Auffassung, und die Betriebsstätte wird bejaht. Hier empfehlen wir eine Beratung in unserer Kanzlei in Deutschland oder Teneriffa, Gran Canaria.

Auf Teneriffa gilt die IGIC, kanarische Umsatzsteuer mit 7% allgemeinen Steuersatz.

Im Gegensatz zum spanischen Festland oder auch den Balearen ist die Umsatzsteuerpflicht bei jeder touristischen Vermietung Pflicht. Seit dem 01.01.2018 gibt es auch hier Steuererleichterungen bis zum Jahresumsatz von 30.000,00 EUR.

 

Steuerpflichten bei einer touristischen Vermietung

(Vermieter – Nichtsteuerresidente in Spanien, steuerpflichtig in Deutschland)

  1. Jahresmeldung Überschuss im Modell 210. Neu ist die Gruppenmeldung von mehreren Mieteinnahmen und Immobilien (Wohnung + Garage) in einer Steuererklärung 
  2. Umsatzsteuermeldung im Quartal + 1 Jahresmeldung, wenn 30.000,00 EUR Jahresumsatz überschritten werden.
  3. Steuererklärung der spanischen Mieteinnahmen in Deutschland
  4. Nichtresidentensteuererklärung für die Eigennutzung (nicht vermieteter Zeitraum) im Folgejahr

 


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